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IBRRS 1987, 0457
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BGH, Urteil vom 17.02.1987 - VI ZR 77/86
1. Wer mit Behauptungen über die Geschäftspraktiken eines Unternehmens an die Öffentlichkeit tritt, für die er durch die Angabe von Details und insbesondere durch Zahlenangaben eine erhöhte Glaubwürdigkeit in Anspruch nimmt, gibt vor, über "Insiderwissen" zu verfügen; ihn trifft deshalb eine erweiterte Substantiierungspflicht, wenn sein Gegner seinen Behauptungen mit einem in die Einzelheiten gehenden gegenteiligen Sachvortrag entgegentritt.*)
2. Ist eine Behauptung, die dem Betroffenen in seiner Ehre oder in seinem geschäftlichen Ruf schadet, nur zum Teil unwahr, dann steht ihm nicht schlechthin ein Anspruch auf Widerruf, sondern nur ein Anspruch auf Widerruf in der Form der Richtigstellung zu.*)