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IBRRS 1995, 0198
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BGH, Urteil vom 12.12.1995 - VI ZR 223/94
1. Eine wiederholte und hartnäckige Verletzung des Rechts am eigenen Bild, die um des wirtschaftlichen Vorteils willen erfolgt, kann sich als schwere, einen Anspruch auf Geldentschädigung rechtfertigende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen darstellen, auch wenn die einzelne Bildveröffentlichung - jeweils für sich betrachtet - nicht als schwerwiegend einzustufen ist.*)
2. Die Besonderheit einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild liegt darin, daß der Betroffene - anders als in Fällen des Widerrufs oder der Richtigstellung - die Rechtsverletzung nur durch seinen Anspruch auf Geldentschädigung abwehren kann. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Zubilligung einer Geldentschädigung sind daher hier weniger streng zu beurteilen als bei anderen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts. (Leitsatz 2 von der Redaktion)*)