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IBRRS 1968, 0123
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BGH, Urteil vom 09.07.1968 - VI ZR 139/67
Wird ein Urteil, das die Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz allen Unfallschadens feststellt (Feststellungsurteil) hinsichtlich des Verdienstausfalls für einen bestimmten Zeitraum durch ein Leistungsurteil (Rentenurteil) aufgefüllt, so wird das Feststellungsurteil insoweit gegenstandslos. Der Kläger kann daher eine Änderung des Rentenurteils nur unter den Voraussetzungen des § 323 ZPO, nicht jedoch ohne die Einschränkungen dieser Bestimmung mit der Begründung beanspruchen, daß die Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz des Schadens durch das erste Urteil festgestellt worden sei.*)