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IBRRS 1997, 0325
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BGH, Urteil vom 29.04.1997 - VI ZR 110/96

Allein die Annahme, ein siebeneinhalbjähriges Kind müsse beim Versuch der Abwehr einer Wespe oder Biene beachten, daß ein anderes Kind neben ihm stehe und durch ein zur Abwehr verwendetes Messer verletzt werden könne, reicht nicht aus, um Fahrlässigkeit des Kindes zu bejahen. Hierfür bedarf es vielmehr konkreter Feststellungen, die die Annahme rechtfertigen, daß Kinder dieses Alters und dieser Entwicklungsstufe trotz einer möglichen Angst vor einem herannahenden Insekt in der Lage sind, die Gefahr einer Abwehrbewegung mit dem Messer in der Hand für eine danebenstehende Person zu erkennen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten.*)

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