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IBRRS 1998, 0780
__ibr-online____ibr-online__

BGH, Urteil vom 20.03.1998 - V ZR 70/97

Legt der Wohnungskäufer eine Berechnung seines Werbers vor, aus der hervorgeht, daß eine aus der Gegenüberstellung von Mieteinnahmen und Erwerbsaufwand errechnete Unterdeckung in der Finanzierung vom Käufer aufzubringen sei, die deshalb nicht erreicht wird, weil die erzielte Miete in einen "Mietpool" zwecks Ausgleichs unter den verschiedenen Wohnungseigentümern eingestellt wird sowie Instandhaltungs- und Verwaltungskosten von der Miete abgehen, so drängt sich, wenn das erkennende Gericht dem als Zeugen vernommenen Werber keinen Glauben schenkt, eine Vernehmung des klagenden Käufers als Partei auf. (Leitsatz der Redaktion)*)

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