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IBRRS 1967, 0077
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BGH, Urteil vom 25.01.1967 - V ZR 57/66

Tritt der Käufer eines Grundstücks, der sich hinsichtlich der Bebauung des Grundstücks in einem mit dem Grundstückskaufvertrag verbundenen "Architekten- und Baubetreuungsvertrag" zur Beauftragung des Verkäufers (Architekt) mit der Bauplanung und Bauführung verpflichtet hatte, nach §§ 634, 636 BGB von dem "Architekten- und Baubetreuungsvertrag" zurück, so brauchen sich die Wirkungen des Rücktritts nicht auf den Grundstückskauf zu erstrecken.*)

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