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IBRRS 1984, 0343
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BGH, Urteil vom 02.02.1984 - IX ZR 8/83

1. Läßt sich eine Bank durch Formularvertrag Sachen des Kreditnehmers zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung übereignen, so ist eine Auslegungsregel dahin, daß die Vertragsparteien im Zweifel nur eine auflösend bedingte Sicherungsübereignung gewollt haben, nicht anzuerkennen. Es ist vielmehr in der Regel eine unbedingte Sicherungsübereignung anzunehmen.*)

2. Es verstößt nicht gegen § 9 AGB-Gesetz, wenn für einen Bankkredit durch Formularvertrag eine unbedingte Sicherungsübereignung vereinbart wird.*)

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