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IBRRS 2000, 1416
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BGH, Urteil vom 17.02.2000 - IX ZR 50/98

BGB § 134; RBerG Art. 1 § 1; BGB § 675Ein Steuerberater, der unerlaubt eine fremde Rechtsangelegenheit geschäftsmäßig besorgt (hier: Geltendmachung von Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz und Veräußerung von Grundstücken), hat keinen Anspruch auf Vergütung aus dem nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrag ( § 134 BGB mit Art. 1 § 1 RBerG).BGB §§ 812, 817 Satz 2Ist der Geschäftsbesorgungsvertrag eines Steuerberaters wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB unwirksam, so kann diesem eine Vergütung aus ungerechtfertigter Bereicherung ( §§ 812 ff BGB) zustehen, wenn ihm nicht bewußt war, daß er gegen ein gesetzliches Verbot verstieß.BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98 - Kammergericht Berlin LG Berlin*)

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