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IBRRS 1992, 0508
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BGH, Urteil vom 09.04.1992 - IX ZR 145/91
1. Die fahrlässige Unkenntnis der von einem Dritten verübten arglistigen Täuschung kann auch dann zu bejahen sein, wenn die Umstände des einzelnen Falles den Erklärungsempfänger veranlassen mußten, sich danach zu erkundigen, ob die ihm übermittelte Willenserklärung auf einer Täuschung beruht.*)
2. Wenn sich eine geplante Kreditgewährung zerschlägt, ist der Gläubiger wegen des Wegfalls des Sicherungszwecks grundsätzlich verpflichtet, eine für den geplanten Kredit erhaltene Bürgschaft an den Schuldner zurückzugewähren. Er darf sie nicht ohne weiteres zur zusätzlichen Sicherung eines früher ausgereichten Kredits behalten.*)