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IBRRS 1986, 0452
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BGH, Urteil vom 29.04.1986 - IX ZR 145/85
1. Ein Anspruch des Anfechtungsgegners aus § 38 KO kann dem Anspruch aus § 37 KO grundsätzlich im Wege des Zurückbehaltungsrechts entgegengehalten werden.*)
2. Hatte ein in erster Instanz uneingeschränkt verurteilter Beklagter die Einrede eines Zurückbehaltungsrechts aus § 273 BGB wirksam und rechtzeitig erhoben, so ist diese Einrede in der Berufungsinstanz auch dann zu berücksichtigen, wenn er sie in der Berufungsbegründung nicht wieder aufgegriffen, sondern mit dem Berufungsantrag Klageabweisung begehrt hat.*)