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IBRRS 1988, 0354
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BGH, Urteil vom 07.06.1988 - IX ZR 144/87

Auch im Anfechtungsrecht ist die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Rechtshandlung des Schuldners und der Vereitelung der Zwangsvollstreckung aufgrund des realen Geschehens zu beurteilen. Nur gedachte Geschehensabläufe können die Kausalität einer realen Ursache nicht beseitigen.*)

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