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IBRRS 1996, 0613
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BGH, Beschluss vom 10.10.1996 - IX ZR 135/95
Läßt der Geschäftsführer einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei einem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung nicht alle Gesellschafter in der Antragsschrift aufführen, dann beeinträchtigt das weder die Aktivlegitimation noch die Prozeßführungsbefugnis. Das unvollständige Rubrum kann berichtigt werden. Handelt es sich um eine Geschäftsführungsmaßnahme, der jeder Gesellschafter zustimmen muß, wenn er sich nicht gesellschaftswidrig verhalten will, dann kann es dahingestellt bleiben, ob die nicht genannten Gesellschafter zu Recht ausgeschlossen worden waren. (Leitsatz der Redaktion)*)