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IBRRS 1987, 0323
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BGH, Urteil vom 22.01.1987 - IX ZR 100/86
1. Gläubiger, deren Grundpfandrechte seit dem 1. 1. 1978 bestellt worden sind, haben den Anspruch auf Löschung vor- oder gleichrangiger Rechte, die mit dem Eigentum in einer Person vereinigt sind, auch dann, wenn diese vor dem 1. 1. 1978 im Grundbuch eingetragen waren.*)
2. Das gilt auch, wenn eine für den Eigentümer bestellte Grundschuld zur Sicherung künftiger oder bedingter Forderungen abgetreten worden war und nach Erfüllung dieses Sicherungszwecks an den Eigentümer zurückübertragen wurde.*)
3. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Einführung des im Grundbuch nicht mehr verlautbarten Anspruchs auf Löschung vor- oder gleichrangiger, dem Eigentümer zustehender Grundpfandrechte bestehen nicht.*)