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IBRRS 2018, 2184
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BGH, Beschluss vom 14.06.2018 - IX ZB 43/17

Hat ein Gläubiger in dem gemäß § 300 Abs. 1 InsO aF zur Anhörung anberaumten Termin oder innerhalb der stattdessen gesetzten Erklärungsfrist einen zulässigen Versagungsantrag gestellt, kann der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung auch dann nur noch mit Zustimmung dieses Gläubigers zurücknehmen, wenn die Sache entscheidungsreif ist, keine weiteren Erklärungen der Beteiligten ausstehen und lediglich noch eine Entscheidung des Insolvenzgerichts zu treffen ist. (Rn. 7 - 8)*)

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