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IBRRS 2005, 1721
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BGH, Urteil vom 21.06.2001 - III ZR 34/00

Wenn ein hamburgisches Gesundheitsamt eine in Hamburg wohnende Bewerberin um Berufung in ein Beamtenverhältnis in Schleswig-Holstein auf ihre gesundheitliche Eignung untersucht und der schleswig-holsteinischen Einstellungsbehörde ein entsprechendes amtsärztliches Zeugnis erteilt, handelt es sich nicht um Amtshilfe.*)

Der Amtsarzt eines hamburgischen Gesundheitsamts, der eine in Hamburg wohnende Bewerberin um Berufung in ein Beamtenverhältnis in Schleswig-Holstein untersucht und der schleswig-holsteinischen Einstellungsbehörde ein amtsärztliches Zeugnis über ihre gesundheitliche Eignung als Beamtin erteilt, erfüllt keine Amtspflichten gegenüber dem Land Schleswig-Holstein als einem Dritten im Sinne von § 839 BGB.*)

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