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IBRRS 2003, 0887
Sachenrechtsbereinigung, Vermögensrecht
Übergang des Baulichkeiteneigentums auf den Grundstückseigentümer
BGH, Urteil vom 06.03.2003 - III ZR 170/02
Leitet derjenige, der ein Grundstück zu Erholungszwecken nutzt (§§ 312 ff ZGB, § 1 Abs. 1 Nr. 1 SchuldRAnpG), sein Nutzungsrecht nicht unmittelbar vom Eigentümer, sondern von einem Zwischenpächter ab (§ 1 Abs. 2 SchuldRAnpG), so ist für den gesetzlichen Übergang des Baulichkeiteneigentums auf den Grundstückseigentümer nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SchuldRAnpG allein die Beendigung des Unterpachtverhältnisses, nicht die des Zwischenpachtverhältnisses maßgeblich.*)