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IBRRS 1978, 0102
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BGH, Urteil vom 14.12.1978 - III ZR 104/77
Bei einer Vertragsübernahme gehen in der Regel die Rechte und Pflichten aus einer mit dem Vertrag verbundenen Schiedsklausel auf den in den Vertrag Eintretenden über, ohne daß es seines gesonderten Beitritts zum Schiedsvertrag in der Form des § 1027 Abs. 1 ZPO bedarf (Fortführung von BGHZ 71, 162).*)