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IBRRS 1982, 0374
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BGH, Urteil vom 03.05.1982 - II ZR 229/81
1. Werden aus einer Urkunde wechselrechtliche und hilfsweise Ansprüche aus anderen Rechtsgründen hergeleitet, so können diese gleichzeitig nur im gewöhnlichen Urkundenprozeß oder im ordentlichen Verfahren verfolgt werden, nicht aber im Wechselprozeß.*)
2. Nimmt in einem solchen Falle der Kläger nicht vom Wechselprozeß Abstand, ist die Klage, falls wechselrechtliche Ansprüche nicht bestehen, insoweit als unbegründet, im übrigen als im Wechselprozeß unstatthaft abzuweisen.*)