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IBRRS 1957, 0306
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BGH, Urteil vom 08.07.1957 - II ZR 177/56

1. Bei einem Fußgänger liegt eine Bewußseinsstörung im Sinne von § 3 Ziff 5 AUB vor, wenn seine Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit durch Trunkenheit so erheblich geschwächt ist, dass er nicht mehr imstande ist, eine Gefahrenlage wie ein Nüchterner zu erkennen und zu meistern. (amtlicher Leitsatz)*)

2. Stößt einem Unfallversicherten in einem solchen Zustand der Trunkenheit infolge einer Unachtsamkeit, die die typische Auswirkung einer alkoholischen Bewusstseinsstörung ist, ein Unfall zu, so wird der Beweis des ersten Anscheins nicht schon durch die Möglichkeit entkräftet, dass auch ein Nüchterner die gleiche Unachtsamkeit, die zu dem Unfall geführt hat, begehen kann. Der Anscheinsbeweis kann in diesem Fall vielmehr nur dann als entkräftet angesehen werden, wenn konkrete Tatsachen die naheliegnde Möglichkeit ergeben, dass auch ein Nüchterner eine solche Gefahrenlage bei Aufwendung üblicher Aufmerksamkeit und Sorgfalt nicht gemeistert hätte. (amtlicher Leitsatz)*)

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