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IBRRS 1976, 0072
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BGH, Urteil vom 11.03.1976 - II ZR 127/74
An der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts ist festzuhalten, wonach ein Genosse grundsätzlich seine Beitrittserklärung nach Eintragung in die Liste der Genossen nicht durch eine Anfechtung wegen Irrtums, arglistiger Täuschung oder Drohung rückwirkend beseitigen kann.*)