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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 1995, 0267
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BGH, Urteil vom 29.06.1995 - I ZR 73/93
1. Bestreitet der Umzugsunternehmer im Schadensersatzprozeß Schäden am Umzugsgut, ist seine Einlassung prozessual nicht deshalb unerheblich, weil er die vom Auftraggeber behaupteten Schäden auf dessen Schadensrüge hin vorprozessual nicht überprüft, sondern sich darauf beschränkt hat, die Schadensrüge an seinen Haftpflichtversicherer weiterzuleiten.*)
2. Zu (weitergehenden) Maßnahmen, die nicht der Schadensverhütung, sondern ausschließlich der Schadensfeststellung (auch) zu seinen Lasten dienen, ist der Unternehmer nach dem Umzugsvertrag nicht grundsätzlich und generell verpflichtet.*)