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IBRRS 2009, 0156
Handels- und Gesellschaftsrecht
Streitigkeit aus der CMR unterliegenden Beförderung?
BGH, Urteil vom 20.11.2008 - I ZR 70/06
1. Bei der Frage, ob eine Streitigkeit aus einer der CMR unterliegenden Beförderung resultiert, ist auf den zwischen dem Hauptfrachtführer und seinem Auftraggeber geschlossenen Gesamtbeförderungsvertrag und nicht auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Haupt-/Unterfrachtführer und einem (weiteren) Unterfrachtführer abzustellen.*)
2. Der Anwendungsbereich des Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR ist - ebenso wie derjenige des Art. 32 CMR - auf Ansprüche beschränkt, die mit dem Beförderungsvertrag noch in einem hinreichend engen Zusammenhang stehen. Erfasst werden aber jedenfalls Ansprüche von und gegen Personen, die an der Beförderung als solcher unmittelbar beteiligt sind.*)
3. Die Anwendung des Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR auf gegen den Unterfrachtführer gerichtete deliktische Ansprüche ist nur dann gerechtfertigt, wenn er weiß oder zumindest hätte wissen können, dass er im Rahmen einer der CMR unterliegenden Gesamtbeförderung tätig wird.*)