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IBRRS 1985, 0160
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BGH, Urteil vom 14.11.1985 - I ZR 68/83
1. § 96 I UrhRG gewährt dem ausübenden Künstler das Recht, die Verbreitung unautorisierter und damit grundsätzlich rechtswidrig hergestellter Vervielfältigungsstücke zu verbieten.*)
2. Ein ausländischer ausübender Künstler genießt bezüglich des Verbietungsrechts nach § 96 I UrhRG zwar für eine im Inland stattfindende Darbietung inländischen Leistungsschutz, nicht aber für eine Darbietung im Ausland, und zwar weder nach § 125 II noch nach § 125 VI UrhRG.*)
3. Für einen amerikanischen Staatsangehörigen besteht bezüglich des Verbietungsrechts nach § 96 I UrhRG aufgrund des Übereinkommens zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. 1. 1892 in der Bundesrepublik Deutschland kein Leistungsschutz nach inländischem Recht.*)