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IBRRS 1990, 0573
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BGH, Urteil vom 08.03.1990 - I ZR 65/88

1. Zur Frage der Verkehrsdurchsetzung einer Beschaffenheitsangabe (hier für die Zusammensetzung und Geschmacksrichtung eines Feinschnittabaks) als betrieblicher Herkunftshinweis i. S. des § 25 WZG.*)

2. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es auf den Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden vollständigen Kennzeichnungen an, der durch deren charakteristische Elemente geprägt wird. Eine reine Beschaffenheitsangabe in einem Warenzeichen (hier die Bezeichnung "Schwarzer Krauser" als Sortenbezeichnung für einen schwarzen Feinschnittabak) zählt dazu regelmäßig nicht und ist für sich allein grundsätzlich nicht geeignet, im Verkehr als Hinweis auf die betriebliche Herkunft zu wirken.*)

3. Zur Frage der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Gattungsbezeichnung "Schwarzer Krauser" als Beschaffenheitsangabe für die Zusammensetzung und Geschmacksrichtung eines Feinschnittabaks mit dem Warenzeichen "SCHWARZER KRASA" für Rohtabak.*)

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