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IBRRS 1991, 0720
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BGH, Urteil vom 11.07.1991 - I ZR 5/90

1. An der für eine Spitzenstellungsbehauptung erforderlichen Deutlichkeit des Vorsprungs vor den Mitbewerbern fehlt es, wenn die Behauptung, die eigene Spielzeug-Rennbahn habe die "meisten Ausbaumöglichkeiten", zwar rein zahlenmäßig zutrifft, jedoch in der behaupteten Vielzahl der Möglichkeiten wesentliche Ausbauvarianten fehlen, die die Konkurrenzprodukte aufweisen.*)

2. Einer Spitzenstellungsbehauptung, die sich auf Eigenschaften eines Erzeugnisses bezieht, die von Konkurrenzerzeugnissen von heute auf morgen erreicht oder übertroffen werden können, fehlt die für eine solche Behauptung zu fordernde Stetigkeit.*)

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