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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "I ZR 44/96" ODER "I ZR 44.96"
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Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Volltexturteil gefunden |
BGH, Urteil vom 16.07.1998 - I ZR 44/96
HGB § 435 (F: 1. Juli 1998); CMR Art. 29 Abs. 1a) Die Frage, welches Verschulden i.S. von Art. 29 Abs. 1 CMR dem Vorsatz gleichsteht, beurteilt sich bei Gütertransportschäden aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Fracht-, Speditions- und Lagerrechts (Transportrechtsreformgesetz - TRG) vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1588 ff.) im Falle der Anrufung eines deutschen Gerichts nach dem alten nationalen Recht.b) Bei der Beurteilung, ob im Falle eines während des Transportes erfolgten Diebstahls aus einem LKW ein grob fahrlässiges Fehlverhalten des Frachtführers anzunehmen ist, richtet sich, sofern der Tatort nicht feststeht, das Maß der gebotenen Sorgfalt nach den Anforderungen, die auf dem risikoreichsten Streckenabschnitt an die Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz des Transportgutes zu stellen sind. Ist danach von grober Fahrlässigkeit auszugehen, die ihrer Art nach als Schadensursache ernsthaft in Betracht kommt, so obliegt es dem Frachtführer, im Prozeß solche Umstände vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die gegen die Kausalität des Sorgfaltsverstoßes sprechen.BGH, Urt. v. 16. Juli 1998 - I ZR 44/96 - OLG Oldenburg LG Osnabrück*)
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