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IBRRS 1989, 0507
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BGH, Urteil vom 13.04.1989 - I ZR 28/87
1. Zur Frage eines grob fahrlässigen Organisationsverschuldens des Frachtführers beim Umschlag von Transportgut während der Beförderung (hier: bei einem Drittunternehmen) ohne ausreichende Ein- und Ausgangskontrolle.*)
2. Auf den Wegfall seiner Haftung nach § 429 II HGB kann sich der Frachtführer nach Treu und Glauben nicht berufen, wenn er den Anschein erweckt, daß er das Gut als Luftfrachtgut befördern wird.*)
3. Die Berufung des Frachtführers auf die einjährige Verjährungsfrist der §§ 439, 414 I HGB verstößt gegen Treu und Glauben, wenn der Frachtführer dem Auftraggeber Anlaß gegeben hat anzunehmen, daß das Gut als Luftfrachtgut befördert worden ist und Ersatzansprüche der Verjährungsregelung der §§ 39, 47 LuftVG, § 852 I BGB unterliegen.*)