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IBRRS 1991, 0607
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BGH, Urteil vom 20.06.1991 - I ZR 277/89

1. Die Auslegung einer Vertragsstrafeverpflichtungserklärung richtet sich nach den allgemein für die Auslegung von Willenserklärungen gültigen Regeln; eine unmittelbare Heranziehung der restriktiven Grundsätze, wie sie für die Auslegung eines in gleicher Weise formulierten Unterlassungstitels im Hinblick auf dessen Vollstreckbarkeit entwickelt worden sind, kommt nicht in Betracht.*)

2. Die Verwendung einer Preisvergleichsliste durch Arzneimittelvertreter stellt - ungeachtet der Frage eines Informationsinteresses der besuchten Ärzte - jedenfalls dann eine wettbewerbswidrige Behinderung des Herstellers des in der Liste als teuerstes Mittel genannten Erzeugnisses dar, wenn diese Angabe sachlich unzutreffend ist, weil es teuerere Mittel auf dem Markt gibt.*)

3. Hat ein Schuldner durch einen Verstoß gegen eine übernommene Unterlassungspflicht gezeigt, daß er letztere nicht beachtet, so kann ihm nach Treu und Glauben die (vertragliche) Nebenpflicht zugesonnen werden, dem verletzten Gläubiger zu offenbaren, ob er weitere Verstöße gegen seine vertragliche Verpflichtung begangen hat.*)

4. Die Beweiskraft eines von beiden Vorinstanzen als Beweismittel anerkannten Schriftstücks darf vom Berufungsgericht nicht mit der Begründung verneint werden, daß es durch die Aussage eines bestimmten Zeugen vollkommen entwertet werde, wenn diese Aussage vom Landgericht nach Vernehmung des Zeugen als unglaubhaft beurteilt worden und der Zeuge vom Berufungsgericht nicht erneut vernommen worden ist.*)

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