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IBRRS 2004, 2846
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Mißbräuchliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen

BGH, Urteil vom 17.01.2002 - I ZR 241/99

1. Gehen mehrere durch denselben Rechtsanwalt vertretene Konzernunternehmen wegen eines Wettbewerbsverstoßes in der Weise vor, daß sie den Beklagten gleichzeitig in jeweils getrennten Anwaltsschreiben abmahnen, kann darin eine mißbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs liegen, wenn keine vernünftigen Gründe für dieses Vorgehen ersichtlich sind. Den Konzernunternehmen ist es in einem solchen Fall zuzumuten, ihr Vorgehen in der Weise zu koordinieren, daß die Abmahnung entweder nur von einem Konzernunternehmen oder gemeinsam ausgesprochen wird.*)

2. Der Unterlassungsanspruch, der Gegenstand einer nach § 13 Abs. 5 UWG mißbräuchlichen Abmahnung war, kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden.*)

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