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IBRRS 1992, 0298
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BGH, Urteil vom 14.05.1992 - I ZR 204/90
Richtet ein Automobilhändler an Käufer der von ihm vertriebenen Fahrzeuge brieflich die Aufforderung, ihm Adressen anderer potentieller Kaufinteressenten mitzuteilen, und verbindet er diese Aufforderung mit dem Versprechen, die Mitteilung den eventuellen Interessenten bei der beabsichtigten Zusendung von Werbeschreiben und -prospekten zu verschweigen und dem Informanten im Falle des Zustandekommens eines Kaufvertrages eine Geldprämie von 100 DM zu zahlen, so ist dies unter mehreren Gesichtspunkten - in erster Linie wegen der damit angestrebten Laienwerbung in verdeckter Form - wettbewerbsrechtlich bedenklich und bei Würdigung der Bedenken in ihrer Gesamtheit sowie der bestehenden Nachahmungsgefahr wettbewerbswidrig i. S. des § 1 UWG.*)