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IBRRS 2007, 2619; IMRRS 2007, 0932
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Pflicht zu positivem Tun bei Verurteilung zur Duldung

BGH, Beschluss vom 25.01.2007 - I ZB 58/06

1. Die Verurteilung zu einer Duldung kann die nach § 890 ZPO vollstreckbare Verpflichtung zu einem positiven Tun enthalten, auch wenn dies im Urteil nicht ausdrücklich ausgesprochen worden ist. Dies kann anzunehmen sein, wenn der Schuldner der Pflicht, etwas zu unterlassen, nur gerecht werden kann, indem er neben der Unterlassung auch die positiven Handlungen vornimmt, die notwendig sind, um den rechtmäßigen Zustand zu erreichen.*)

2. Der Lauf der in Art. 9 Abs. 1 EGStGB geregelten Verfolgungsverjährung hängt maßgeblich von der Pflichtensituation des Schuldners ab. Ist ein Schuldner aufgrund eines Urteils verpflichtet, tätig zu werden, kann die Verjährung nicht beginnen, solange diese Pflichtensituation fortbesteht und der Schuldner pflichtwidrig untätig bleibt.*)

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