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IBRRS 1992, 0407
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BGH, Beschluss vom 17.12.1992 - I ZB 3/91
1. Das Zustellungswesen im zeichenrechtlichen Verfahren vor dem Patentamt ist in § 127 PatG unmittelbar geregelt. § 12 Abs. 1 Satz 1 WZG findet hierauf keine Anwendung.*)
2. Die Zustellung an Empfänger im Ausland durch Aufgabe zur Post nach § 127 Abs. 1 Nr. 2 PatG in zeichenrechtlichen Verfahren vor dem Patentamt setzt eine Obliegenheitsverletzung (Nichtbestellung eines Inlandsvertreters nach § 35 Abs. 2 WZG) voraus. Besteht eine derartige Obliegenheit für den Empfänger (noch) nicht (z.B. für Inhaber von IR-Marken, § 8 VOintReg), so hat die Zustellung verfahrenseinleitender Schriftstücke (z.B. eines Schutzentziehungsantrags entsprechend § 11 Abs. 4 Satz 1 WZG) nach den allgemeinen Vorschriften (§ 127 Abs. 1 PatG, § 14 VwZG, Europäisches Übereinkommen vom 24.11.1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland) zu erfolgen.*)