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Ihre Suche nach Aktenzeichen: "AnwZ (B) 37/00" ODER "AnwZ (B) 37.00" ergab 2 Treffer in 4 Bereichen.
Zum Ermessen bei Widerruf der Fachanwaltserlaubnis
BGH, Beschluss vom 02.04.2001 - AnwZ (B) 37/00
Die Rechtsanwaltskammer macht von ihrem Ermessen gemäß § 15 FAO einen fehlerhaften Gebrauch, wenn sie den Widerruf der Fachanwaltserlaubnis lediglich darauf stützt, daß der Rechtsanwalt den Fortbildungsnachweis mit den in § 15 FAO bestimmten Inhalten nicht vorgelegt hat, und solche Umstände des Einzelfalles außer Betracht läßt, die, ähnlich wie dieser formalisierte Fortbildungsnachweis, eine Qualitätssicherung gewährleisten.*)