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IBRRS 2011, 4036; IMRRS 2011, 2869
Umwelt und Naturschutz
TA Lärm gilt nicht für Flugplätze !
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.08.2011 - 8 B 753/11
1. Der Anwendungsbereich der TA Lärm erfasst Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen (Nr. 1 der TA Lärm). Das trifft auf einen Flugplatz nicht zu, weil das Bundes-Immissionsschutzgesetz auf Flugplätze keine Anwendung findet (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BImSchG).
2. Für eine schlichte Addition der Geräuschpegel, die sich im Fall eines Zusammentreffens von nach der TA Lärm zu beurteilenden Anlagengeräuschen mit Verkehrsgeräuschen ergibt, ist regelmäßig kein Raum, weil für Verkehrsgeräusche eigenständige Regelungen gelten, aus denen sich abweichende Berechnungsmethoden und Zumutbarkeitsgrenzen ergeben.