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IBRRS 2017, 2171; IMRRS 2017, 0883; IVRRS 2017, 0341
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TA Luft ist verbindlich!

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.12.2016 - 8 A 455/16

1. Tiermastbetriebe in Nordrhein-Westfalen sind nicht verpflichtet, für ihre Güllebehälter Abdeckungen - z. B. Zeltdach, Schwimmfolie oder Schwimmkörper - nachzurüsten, die Ammoniak- und Geruchsemissionen noch weiter mindern.

2. Für Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren wird der Stand der Technik für bauliche und betriebliche Maßnahmen bei der Lagerung von Flüssigmist außerhalb des Stalles durch die TA Luft 2002 für das Verwaltungsverfahren und das gerichtliche Verfahren bindend konkretisiert.

3. Die TA Luft 2002 enthält als Verwaltungsvorschrift verbindliche Regelungen, Festlegungen und Vorgaben für die mit Genehmigungen, nachträglichen Anordnungen und Ermittlungsanordnungen befassten Verwaltungsbehörden. Sie wurde zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf der Grundlage des § 48 BImSchG erlassen.

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