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IBRRS 2014, 1776
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Keine Arglisthaftung des Architekten trotz gravierender Ausführungsmängel!

OLG Frankfurt, Urteil vom 30.10.2012 - 6 U 181/11

1. Den Architekten trifft im Rahmen der ihm übertragenen Bauüberwachung eine erhöhte Überwachungspflicht, wenn es sich um Bauabschnitte bzw. Bauleistungen handelt, die besondere Gefahrenquellen mit sich bringen, wie dies etwa bei Abdichtungs-, Dämmungs- und Dachdeckerarbeiten der Fall ist. Das gilt auch dann, wenn bestimmte Bauarbeiten in Eigenleistung ausgeführt werden.

2. Ein Architekt, der Überwachungsleistungen pflichtwidrig nicht oder bewusst nicht ordnungsgemäß erbringt, muss dies dem Auftraggeber spätestens bei der Abnahme der Bauüberwachungsleistungen offen legen. Anderenfalls handelt er arglistig.

3. Erkennt der Architekt gravierende Ausführungsmängel trotz zahlreicher Baustellenbesuche nicht, spricht dies zwar dafür, dass der Architekt seinen Überwachungspflichten nicht nachgekommen ist. Der Architekt kann diesen Beweis des ersten Anscheins allerdings dadurch ausräumen, dass er darlegt und beweist, was er an Überwachungsmaßnahmen geleistet hat.

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