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IBRRS 2006, 1416
Öffentliches Baurecht
Befangenheit im Planfeststellungsverfahren
OVG Sachsen, Beschluss vom 05.04.2006 - 5 BS 239/05
1. Die Identität zwischen Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde führt nicht zu einer institutionellen Befangenheit.*)
2. Allein die Konzentration der Zuständigkeiten für die Durchführung des Anhörungsverfahrens und der Aufstellung des Planfeststellungsbeschlusses begründet keine personelle Befangenheit.*)
3. Ein gemeinsamer Kreuzungspunkt zweier Straßenplanungen begründet nicht zwangsläufig einen erhöhten planerischen Koordinierungsbedarf, der ein einheitliches Planfeststellungsverfahren nach § 78 Abs. 1 VwVfG erfordert.*)
4. Die Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden Trassenvarianten ist ungeachtet hierbei zu beachtender, rechtlicher Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung, die einer gerichtlichen Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel hin zugänglich ist.*)