Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "4 U 183/13" ODER "4 U 183.13"
1 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
---|---|---|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Volltexturteil gefunden |
OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.04.2015 - 4 U 183/13
1. Der persönliche Anwendungsbereich der HOAI erstreckt sich auf Leistungen der Architekten und Ingenieure.
2. Die HOAI kann auch auf sonstige Personen anzuwenden sein, die weder als Architekt noch als Ingenieur anzusehen sind, wenn sie Leistungen erbringen, die von den Leistungsbildern oder anderen Bestimmungen der HOAI umfasst sind.
3. Die HOAI ist nicht auf solche Anbieter anwendbar, die neben oder zusammen mit Bauleistungen auch Architekten- oder Ingenieurleistungen zu erbringen haben, wie insbesondere Bauträger, Generalunternehmer und andere Anbieter kompletter Bauleistungen.
4. Auf Verträge über einer Projektentwicklung, in denen sich der Auftragnehmer verpflichtet, sämtliche tatsächlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass ein Objekt realisiert wird, findet die HOAI ebenfalls keine Anwendung.
Volltext