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IBRRS 2019, 1138
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Grundflächenzahl 0,71 statt 0,6: Abweichung geringfügig?

VGH Hessen, Beschluss vom 05.03.2019 - 3 B 1518/18

1. Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "in geringfügigem Ausmaß" i.S.v. § 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BauNVO unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung.*)

2. Ob die Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl noch als geringfügig angesehen werden kann, ist von den Auswirkungen der Überschreitung unabhängig, weil es sich hierbei um ein quantitatives, und nicht um ein qualitatives Kriterium handelt.*)

3. Die Überschreitung einer zulässigen Grundflächenzahl von 0,6 auf 0,71 ist als nicht mehr geringfügig anzusehen.*)

4. Will eine Gemeinde vom Gesetz vorgegebene Abweichungsmöglichkeiten von ihren planerischen Festsetzungen ausschließen - wie es für § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO in § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO vorgesehen ist -, muss sie dies in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans so eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass kein Spielraum für andere Auslegungen eröffnet wird.*)

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