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IBRRS 2011, 0488; IMRRS 2011, 0358
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Sonstiges Zivilrecht - Wann liegt "erhebliches Vermögen" vor?

VG Berlin, Urteil vom 18.01.2011 - 21 K 431.10

"Erhebliches Vermögen" im Sinne des Ausschlussgrundes des § 21 Nr. 3 WoGG 2009 liegt vor, wenn nach den Gesamtumständen des Einzelfalles dem Wohngeldantragsteller zugemutet werden kann, die Mietbelastung aus seinem vorhandenen Vermögen zu bestreiten.*)

Hiervon kann in der Regel ausgegangen werden, wenn das verwertbare Vermögen einen Wert hat, der die Freibeträge nach § 6 des Vermögenssteuergesetzes in einer um die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes angepassten Höhe übersteigt.*)

Für 2009 (und 2010) gilt daher eine Vermögensgrenze von rund 80.000 €.*)

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