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Nur eine anerkannte Umweltschutzvereinigung kann Rechtsbehelf nach UmwRG einlegen!
OVG Saarland, Beschluss vom 28.02.2018 - 2 B 811/17
Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs nach § 2 Abs. 1 UmwRG setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Einlegung die Umweltvereinigung bereits anerkannt ist oder aber jedenfalls ihre Anerkennung rechtzeitig betrieben hat (vgl. § 2 Abs. 2 UmwRG).*)