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IBRRS 2011, 0382; VPRRS 2011, 0033
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§ 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB bleibt anwendbar!

OLG Rostock, Beschluss vom 20.10.2010 - 17 Verg 5/10

1. Der Anwendung der Präklusionsregelung des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB steht das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 28.01.2010 (IBR 2010, 159) nicht entgegen.

2. Auch in Fällen der Verletzung der Informations- und Wartepflicht nach § 101a Abs. 1 GWB kann nicht vom Gebot der unverzüglichen Rüge als Zulässigkeitsvoraussetzung für den Nachprüfungsantrag abgesehen werden.

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