Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
Die Anzeige "Bester Treffer" wurde von Ihren Suchergebnissen verborgen.
Sie werden in Zukunft keine besten Treffer mehr sehen.(Einstellungen bearbeiten)
Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.
Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.
Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".
Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.
Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.
Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.
Ihre Suche nach Aktenzeichen: "13 K 7419/17" ODER "13 K 7419.17" ergab 1 Treffer in 4 Bereichen.
Aktuelle Position:
Volltexturteile: 1
1 Volltexturteil gefunden
VPRRS 2019, 0179
Verkehr
Kann die Aufhebung einer Linienverkehrsgenehmigung verlangt werden?
VG Freiburg, Urteil vom 19.02.2019 - 13 K 7419/17
1. Im verwaltungsrechtlichen Genehmigungswettbewerb für eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen nach Maßgabe von § 13 Abs. 2b PBefG gelten die Heilungs- und Unbeachtlichkeitsregelungen der § 45 Abs. 1 Nr. 3-5, Abs. 2 LVwVfG-BW und § 46 LVwVfG-BW grundsätzlich auch bei Fehlern im Anhörungsverfahren nach § 14 PBefG.*)
2. Die Aufhebung einer durch einen planerischen Beurteilungsspielraum gekennzeichneten Auswahlentscheidung nach § 13 Abs. 2b PBefG kann gemäß § 46 LVwVfG-BW nur beansprucht werden, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht.*)