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Wann ist eine Erklärung als förmlicher Rechtsbehelf zu deuten?
BayObLG, Beschluss vom 18.11.2020 - 101 VA 136/20
Es widerspricht regelmäßig der wohlverstandenen Interessenlage einer Partei, ihre Erklärung zuerst im Wege der Auslegung als förmlichen Rechtsbehelf zu deuten, um diesen sodann wegen offensichtlicher Unzulässigkeit kostenpflichtig zu verwerfen.*)