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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "1 BvR 2129/02" ODER "1 BvR 2129.02"
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IBRRS 2003, 1342
Beruf, Handwerk und Gewerbe
Handwerk - gerichtliche Klärung der Reichweite des Meisterzwanges
BVerfG, Beschluss vom 07.04.2003 - 1 BvR 2129/02
Die Handwerksordnung definiert den Meisterzwang lediglich anhand von Berufs-Oberbegriffen. Welche Tätigkeiten diesen Begriffen und den durch sie beschriebenen Berufsfeldern zuzuordnen sind, ist gesetzlich nicht geregelt und damit der Auslegung durch Behörden und die sie kontrollierenden Verwaltungsgerichte überlassen. Es muss deshalb einem betroffenen Handwerker möglich sein, im Streitfall eine verwaltungsgerichtliche Klärung - auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - herbeizuführen. Auf eine Klärung in einem etwaigen Bußgeldverfahren muss er sich nicht verweisen lassen.
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