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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: "Z3-3-3194-1-06-03/13"

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2 Beiträge gefunden
IBR 2013, 434 VK Südbayern - Vergütung von Planungsleistungen nach VOF: Angebotspräsentation kein Lösungsvorschlag!
VPR 2013, 29 VK Südbayern - Vergütung von Planungsleistungen nach VOF: Angebotspräsentation kein Lösungsvorschlag!

7 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2021, 2199; VPRRS 2021, 0168
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Kehrseite eines weiten Beurteilungsspielraums ist die Dokumentation!

VK Sachsen, Beschluss vom 22.03.2021 - 1/SVK/046-20

1. Dem weiten Beurteilungsspielraum des Auftraggebers im Rahmen der Bewertung von Präsentationen steht als Kehrseite eine Dokumentationspflicht mit hohen Anforderungen gegenüber.*)

2. Die vollständige Dokumentation der Wertung einer Präsentation ist Voraussetzung dafür, dass überhaupt nachgeprüft werden kann, ob der Auftraggeber die Grenzen seines Beurteilungsspielraums eingehalten hat. Eine bloße Ergebniswiedergabe, pauschale Aussagen oder formelhafte Formulierungen sind dabei unzureichend.*)

3. Es muss aus der Dokumentation u. a. auch erkennbar sein, ob die Bewertung der Präsentation eines Bieters im Vergleich zu anderen Präsentationen plausibel ist.*)

4. Dokumentationsmängel sind grundlegend heilbar, wenn bereits im Vergabevermerk enthaltene Begründungen ergänzt oder erläutert werden, wenn die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers inhaltlich richtig ist und eine Verzögerung des Vergabeverfahrens durch Wiederholung von Verfahrensschritten unangemessen wäre.*)

5. Eine Heilung von Dokumentationsmängeln ist aber ausgeschlossen, wenn zu besorgen ist, dass die Berücksichtigung der nachgeschobenen Dokumentation lediglich im Nachprüfungsverfahren nicht ausreichen könnte, um eine wettbewerbskonforme Auftragserteilung zu gewährleisten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zu befürchten ist, dass die nachgeholte Dokumentation allein vom Gedanken der Rechtfertigung der ursprünglichen Bewertung getragen wird.*)




IBRRS 2019, 2148; VPRRS 2019, 0212
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Nur eine konkrete Vorbefasstheit verzerrt den Wettbewerb!

VK Sachsen, Beschluss vom 14.05.2019 - 1/SVK/006-19

1. Die Frist des § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB beginnt mit der positiven Kenntnis von einem Vergaberechtsverstoß. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller zum einen von den tatsächlichen Umständen, auf die er den Vorwurf einer Vergaberechtsverletzung stützt, Kenntnis hatte. Zum anderen ist die zumindest laienhafte rechtliche Wertung notwendig, dass es sich dadurch um ein rechtlich zu beanstandendes Vergabeverfahren handelt.*)

2. Die Verpflichtung nach § 7 Abs. 1 VgV angemessene Maßnahmen zur Verhinderung einer Wettbewerbsverzerrung durch die Teilnahme eines vorbefassten Unternehmens zu ergreifen, setzt einen konkreten Bezug zu einem anderen (vorbefassten) Unternehmen und eine damit einhergehende Wettbewerbsverzerrung voraus.*)

3. Dem Auftraggeber steht bei der Wertung eines Konzepts ein weiter Beurteilungsspielraum zu, welcher von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die Prüfung bezieht sich darauf, ob der öffentliche Auftraggeber den ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten hat, indem er von unzutreffenden oder unvollständigen Tatsachen ausgegangen ist, er sachfremde Erwägungen anstellt oder sich nicht an den von ihm aufgestellten Beurteilungsmaßstab hält bzw. willkürlich handelte.*)

4. Soweit ein Bieter eine Benotung mit der zweithöchsten Bewertungsstufe erhalten hat und damit nicht zufrieden ist und die Bestbenotung verlangt, sind der inhaltlichen Überprüfung durch die Vergabekammer enge Grenzen gesetzt.*)

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IBRRS 2017, 3719; VPRRS 2017, 0341
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Wie werden Eignungs- und Zuschlagskriterien abgegrenzt?

VK Sachsen, Beschluss vom 30.08.2017 - 1/SVK/015-17

1. Im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs ist die Entscheidung, welche Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden und welche Unternehmen nicht aufgefordert werden, ausschließlich anhand der in der Bekanntmachung angegebenen Eignungskriterien zu treffen. Es ist allein entscheidend, ob die Unternehmen die vom Auftraggeber angelegten Eignungskriterien erfüllen oder nicht.*)

2. Ob ein Kriterium Eignungs- oder Zuschlagskriterium ist, bestimmt sich danach, ob es schwerpunktmäßig die Beurteilung der Eignung des Bieters für den ausgeschriebenen Auftrag betrifft, also unternehmensbezogen ist (Eignungskriterium), oder sich auf die angebotene Leistung bezieht und daher mit der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots zusammenhängt (Zuschlagskriterien).*)

3. Für die Abgrenzung zwischen beiden Arten von Wertungskriterien ist maßgeblich, ob sich ein Wertungsaspekt in seinem wesentlichen Kern bzw. hinsichtlich seines Bewertungsschwerpunkts auf Angaben stützen soll, die nur für den konkreten Auftrag Bedeutung erlangen oder auf Angaben zu den generellen Fähigkeiten und Fertigkeiten des Bieters.*)

4. § 46 Abs. 3 VgV zählt abschließend die Belege auf, die zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit herangezogen werden können.*)




IBRRS 2017, 3543; VPRRS 2017, 0322
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Mittelwertmethode ist vergaberechtlich problematische Methode!

VK Sachsen, Beschluss vom 10.04.2017 - 1/SVK/004-17

1. Ein offensichtlicher Rechenfehler des Auftraggebers bei der Wertung der Angebote, mit dem eine Rechtsverletzung des Antragstellers einhergeht, ist von Amts wegen aufzugreifen.*)

2. Der Verzicht auf die Anwendung eines bekannt gemachten Zuschlagskriteriums stellt eine nachträgliche Änderung der Zuschlagskriterien dar, welche nur unter engen Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig ist.*)

3. Bei Verwendung der Mittelwertmethode werden im Kriterium Preis Aspekte berücksichtigt, die nichts mit dem Preis an sich, sondern der Qualität des Angebots zu tun haben. Damit fließen in die preisliche Wertung auch qualitative Kriterien mit ein und es kommt zu einer Vermischung von nicht preisbezogenen Kriterien mit der Preiswertung. Soweit ein Auftraggeber aufgrund der Besonderheiten der ausgeschriebenen Leistung qualitative Kriterien als wichtiger als den Preis erachtet, kann und sollte er dies im Wege der Gewichtung der Zuschlagskriterien sicherstellen.*)




IBRRS 2014, 0135; VPRRS 2014, 0034
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Ausarbeitung der Bewerbungsunterlagen ist kein "Lösungsvorschlag"!

OLG Koblenz, Urteil vom 20.12.2013 - 8 U 1341/12

1. Außerhalb eines Planungswettbewerbs verlangte "Lösungsvorschläge für die Planungsaufgabe" sind nach den Bestimmungen der HOAI zu vergüten (VOF 2006 § 24 Abs. 3). Mit "Lösungsvorschlägen für die Planungstätigkeit" ist jegliche Planungstätigkeit der Bewerber gemeint, die mit dem Gegenstand des ausgeschriebenen und zu vergebenden Auftrags aus Sicht des Auftraggebers in Zusammenhang steht oder stehen kann. Verlangt werden muss von den ausgewählten Architekten aber die Ausarbeitung neuer eigener architektonischer Lösungen.

2. Die Ausarbeitung von Bewerbungsunterlagen im Rahmen eines öffentlichen Planungswettbewerbs stellt für sich genommen keine echte Leistung des Bewerbers mit einem rechtlich und tatsächlich bewertbaren Vergütungswert dar. Das ist selbst dann anzunehmen, wenn es sich bei der Leistung um umfangreichere und komplexere Tätigkeiten zur Ausarbeitung der Bewerbungsunterlagen handelt.




IBRRS 2014, 2978; VPRRS 2014, 0625
Mit Beitrag
VergabeVergabe
"Honorar"-Wertung nur durch ein Mitglied erfolgt: Vergabeverstoß?

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.10.2013 - VK 1-19/13

1. Wird das Zuschlagskriterium "Honorar" im Nachhinein lediglich durch ein Kommissionsmitglied gewertet, obwohl vorab verbindlich festgelegt wurde, dass dies durch alle Mitglieder geschehen soll, stellt dies einen Verstoß gegen das Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot dar.

2. Wird die Wertungsmatrix geändert, ist dies den Bietern so rechtzeitig bekannt zu machen, dass diese die Änderung vor Abgabe ihres Angebots berücksichtigen können.

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IBRRS 2013, 2056; VPRRS 2013, 0592
Mit Beitrag
VergabeVergabe
VOF: Projektbezogene Präsentation eines Angebots wird nicht vergütet!

VK Südbayern, Beschluss vom 25.03.2013 - Z3-3-3194-1-06-03/13

1. Die Einsicht in die Vergabeunterlagen ist zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, geboten ist. Abzuwägen sind das Recht des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz und rechtliches Gehör gegen das Recht des Mitbieters auf Schutz seines Eigentums und seiner Berufsfreiheit.*)

2. Anforderungen bzw. Kriterien des Auftraggebers sind grundsätzlich nach dem objektiven Empfängerhorizont eines sach- und fachkundigen - mit den Einzelheiten der Ausschreibung vertrauten - Bieters gemäß § 133 BGB auszulegen. Insoweit ist eine Auslegung der bekannt gemachten Informationen bzw. Kriterien - Vergabebekanntmachung, Vergabeunterlagen, nachfolgenden Bieterinformationen - vor Ablauf der Angebotsfrist bzw. der letzten Frist zur Überarbeitung der Angebote vorzunehmen. Die Bewertungsmatrix darf vom Auftragnehmer nicht separat und losgelöst von allen weiteren Vergabeunterlagen betrachten werden.*)

3. Gemäß § 20 Abs. 3 VOF sind die Lösungsvorschläge der Bieter nach den Honorarbestimmungen der HOAI zu vergüten, wenn der Auftraggeber außerhalb eines Planungswettbewerbes Lösungsvorschläge für die Planungsaufgabe verlangt. Hat der Auftraggeber keine konkreten Lösungsvorschläge verlangt, sondern lediglich eine projektbezogene Präsentation des Angebots, hat dies nichts mit der Erarbeitung von Lösungsvorschlägen zu tun, so dass hier eine Vergütung nicht in Betracht kommt.*)

4. Bei der Wertung von Kriterien im VOF-Verfahren ist zu berücksichtigen, dass die Kriterien einen Beurteilungsspielraum eröffnen, dessen Ausfüllung der Überprüfung durch die Kammer weitgehend entzogen ist. Vor diesem Hintergrund hat die Vergabekammer insbesondere die Eindrücke der Vergabestelle aus der Präsentation eines Angebots durch den Bieter, die naturgemäß und für alle Bieter ersichtlich, subjektiv geprägt sind, zu akzeptieren.*)





1 Abschnitt im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden

2. Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen für die gestellte Planungsaufgabe (BGB § 77 Rn. 18-25)