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IBRRS 2014, 0135; VPRRS 2014, 0034
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Ausarbeitung der Bewerbungsunterlagen ist kein "Lösungsvorschlag"!

OLG Koblenz, Urteil vom 20.12.2013 - 8 U 1341/12

1. Außerhalb eines Planungswettbewerbs verlangte "Lösungsvorschläge für die Planungsaufgabe" sind nach den Bestimmungen der HOAI zu vergüten (VOF 2006 § 24 Abs. 3). Mit "Lösungsvorschlägen für die Planungstätigkeit" ist jegliche Planungstätigkeit der Bewerber gemeint, die mit dem Gegenstand des ausgeschriebenen und zu vergebenden Auftrags aus Sicht des Auftraggebers in Zusammenhang steht oder stehen kann. Verlangt werden muss von den ausgewählten Architekten aber die Ausarbeitung neuer eigener architektonischer Lösungen.

2. Die Ausarbeitung von Bewerbungsunterlagen im Rahmen eines öffentlichen Planungswettbewerbs stellt für sich genommen keine echte Leistung des Bewerbers mit einem rechtlich und tatsächlich bewertbaren Vergütungswert dar. Das ist selbst dann anzunehmen, wenn es sich bei der Leistung um umfangreichere und komplexere Tätigkeiten zur Ausarbeitung der Bewerbungsunterlagen handelt.





1 Abschnitt im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden

2. Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen für die gestellte Planungsaufgabe (BGB § 77 Rn. 18-25)