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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: X ZR 17/92


Bester Treffer:
IBRRS 2000, 0292
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 25.03.1993 - X ZR 17/92

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2 Beiträge gefunden
IBR 2010, 440 OLG Hamm - Abhilfeverlangen des Auftraggebers nach § 5 Nr. 3 VOB/B auch bei fehlender Fristvereinbarung!
IBR 1993, 369 BGH - Außerordentliche Kündigung eines Werkvertrages durch den Besteller

45 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 1497
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kein Planungsfortschrift in 23 Monaten: Auftraggeber kann kündigen!

KG, Urteil vom 03.03.2023 - 7 U 158/21

1. Aus dem vorläufigen Charakter von Abschlagszahlungen folgt, dass der Auftragnehmer verpflichtet ist, diese an die andere Vertragspartei zurückzuzahlen, soweit sie seinen abschließend ermittelten Vergütungsanspruch übersteigen.*)

2. Sofern der Auftragnehmer in knapp 23 Monaten keinen erkennbaren Fortschritt der Planung bewirkt und sodann eine extra zur Beschleunigung der Planungen erst kurz zuvor vertraglich vereinbarte Frist versäumt, ist der Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Durch dieses Verhalten bringt der Auftragnehmer zum Ausdruck, dass er sich auch in Zukunft nicht vertragstreu verhalten wird und weitere Vertragsfristen nicht einzuhalten gedenkt.*)

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IBRRS 2023, 3252
BauvertragBauvertrag
Wie wird ein Abrechnungsverhältnis begründet?

OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.12.2022 - 13 U 214/21

1. Die Abnahme der Leistung ist keine Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütungsforderung des Auftragnehmers, wenn zwischen den Vertragsparteien ein Abrechnungsverhältnis vorliegt. Ferner scheidet auch ein Zurückbehaltungsrecht wegen eventueller Mängel aus.

2. Ein Abrechnungsverhältnis wird begründet, wenn der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch hat und dem Auftraggeber allein auf Geldzahlung gerichtete Ansprüche wegen der unvollständigen oder mangelhaften Fertigstellung der Leistung zustehen.

3. Liegt ein Abrechnungsverhältnis vor, kann der Auftragnehmer den Anteil seines Werklohns verlangen, der seinen tatsächlich erbrachten Leistungen entspricht. Ein Vergütungsanspruch scheidet nur aus, wenn die Leistung so schwerwiegende Mängel aufweist, dass sie nicht nachbesserungsfähig und deshalb für den Auftraggeber wertlos ist.

4. Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers wird nicht (automatisch) mit einem Anspruch des Auftraggebers wegen teilweiser Nichterfüllung des Vertrags verrechnet. Vielmehr sind der Vergütungsanspruch und die Ansprüche des Auftraggebers jeweils selbstständige Forderungen, die sich (nur) aufrechenbar gegenüberstehen.

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IBRRS 2021, 3126
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kann ein Umbauzuschlag von 0% vereinbart werden?

OLG Celle, Urteil vom 06.10.2021 - 14 U 39/21

1. Eine schriftliche Vereinbarung, nach der zwischen den Parteien ein Umbauzuschlag von 0% vereinbart worden ist, steht den Fiktionen von § 35 Abs. 1 Satz 2 HOAI 2009 und § 6 Abs. 2 Satz 4 HOAI 2013 nicht entgegen, so dass der Auftragnehmer auch nachträglich keinen weiteren Umbauzuschlag fordern kann.*)

2. Mehrkosten aufgrund von Bauzeitverlängerungen sind konkret darzulegen. Schätzungen auf der Basis von Durchschnittswerten sind nicht ausreichend.*)

3. Ein wichtiger zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Grund liegt vor, wenn das Erbringen von vertraglich geschuldeten Leistungen von einer weiteren Vertragsergänzung abhängig gemacht wird.*)




IBRRS 2021, 3416
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Keine Arbeiter auf der Baustelle: Auftraggeber kann kündigen!

OLG Celle, Urteil vom 29.09.2021 - 14 U 149/20

1. Eine Fristsetzung mit Kündigungsandrohung ist dann nicht erforderlich, wenn sich das Verhalten des Auftragnehmers als schwere Vertragsverletzung darstellt.*)

2. Das Setzen von Einzelfristen ist dann zulässig, wenn die rechtzeitige Erfüllung des Bauvertrags ernsthaft in Frage steht und dem Auftraggeber ein weiteres Zuwarten nicht mehr zuzumuten ist.*)

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IBRRS 2021, 2386
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt trägt das Genehmigungsrisiko!

OLG Nürnberg, Urteil vom 16.06.2021 - 2 U 2751/19

1. Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung.

2. Die Parteien eines Architektenvertrags können zwar vereinbaren, dass und in welchen Punkten der Auftraggeber das Risiko übernimmt, dass die vom Architekten zu erstellende Planung nicht genehmigungsfähig ist. Von einer solchen Vereinbarung kann aber nur in Ausnahmefällen ausgegangen werden, etwa wenn sich der Bauherr bewusst über die Vorschriften des öffentlichen Baurechts hinwegsetzen oder diese an die Grenze des Möglichen "ausreizen" will.

3. Weist das erbrachte (Architekten-)Werk so schwerwiegende Mängel auf, dass es nicht nachbesserungsfähig und deshalb für den Auftraggeber wertlos ist, schuldet der Auftraggeber dem Architekten kein Honorar.

4. Ein spezifisches planerisches Grundkonzept kann sich auch aus dem Zweck einer örtlichen Bauvorschrift ergeben, die auf der Grundlage von Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayBO Teil eines Bebauungsplans ist.*)

5. Ob die Grundsätze der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Dies stellt eine Rechtsfrage dar, die als solche weder dem Zeugenbeweis noch dem Sachverständigenbeweis zugänglich ist.*)

6. Von den in einem Bebauungsplan vorgesehenen Dachformen Satteldach, Pultdach und Zeltdach weicht ein Flachdach gestalterisch in maximalen Umfang ab und beeinträchtigt damit einen im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten Gestaltungswillen in beachtlicher Weise.*)

7. Die Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB setzt - jedenfalls in Bezug auf örtlichen Bauvorschriften, die Teil eines Bebauungsplans sind - auch nach der Streichung der Wörter "im Einzelfall" durch den Gesetzgeber voraus, dass ein "atypischer" Sachverhalt vorliegt.*)

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IBRRS 2020, 1890
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Bestattungsvertrag ist Werkvertrag!

AG Brandenburg, Urteil vom 22.06.2020 - 34 C 76/19

1. Ein Bestattungsvertrag stellt einen Werkvertrag (§ 631 ff. BGB) mit einzelnen, andersartigen Nebenleistungen aus dem Bereich des Dienstvertragsrechts (§§ 611 ff BGB), der Geschäftsbesorgung (§§ 662 ff. BGB) und des Kaufrechts (§§ 433 ff. BGB) dar.*)

2. Das Bestattungsunternehmen kann grundsätzlich die Erstattung der Kosten für die "Überführung zur Kühlzelle" und für die "Kühlzellenbenutzung" als Vergütung von einem Auftraggeber verlangen.*)

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IBRRS 2020, 1376
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
HOAI-Mindestsätze dürfen unterschritten werden!

OLG Celle, Urteil vom 13.05.2020 - 14 U 71/19

1. Eine Honorarvereinbarung ist nicht gem. § 7 Abs. 1 HOAI 2013 unwirksam, weil sie mündlich geschlossen wurde.*)

2. Eine Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI führt nicht (mehr) zur Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung.*)

3. Eine Pauschalhonorarvereinbarung kann wegen Sittenwidrigkeit gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein (hier verneint).*)

4. Der Auftragnehmer, der bis zur vorzeitigen Beendigung eines Pauschalpreisvertrags nur geringfügige Teilleistungen erbracht hat, kann die ihm zustehende Mindestvergütung in der Weise abrechnen, dass er die gesamte Leistung als nicht erbracht zu Grunde legt und von dem Pauschalpreis die hinsichtlich der Gesamtleistung ersparten Aufwendungen absetzt (BGH, IBR 2005, 75). Es spricht nichts Durchgreifendes dagegen, eine solche Abrechnung auch in Fällen zuzulassen, in denen die beauftragte Leistung bis zur Kündigung nicht nur in ganz geringem Umfang erbracht worden ist, sondern der Anteil nicht erbrachter Leistungen den der erbrachten Leistungen nur erheblich überwiegt.*)

5. Wenn es dem Auftraggeber gestattet ist, Einwendungen gegen die Prüfbarkeit der Schlussrechnung des Unternehmers zu erheben (vgl. nunmehr § 650g Abs. 4 Satz 2 BGB), kann er erst recht nicht mit inhaltlichen Einwänden ausgeschlossen sein. Bei Vorlage einer neuen Abrechnung ist der Auftraggeber daher nicht - auch nicht im Hinblick auf § 531 Abs. 2 ZPO - gehindert, erstinstanzlich nicht geltend gemachte Einwände betreffend die ersparten Aufwendungen im Berufungsverfahren zu erheben.*)

6. Tritt der Auftraggeber dem substanziierten Vorbringen des Auftragnehmers zu den ersparten Aufwendungen nicht entgegen, so gilt gem. § 138 Abs. 3 ZPO der Vortrag des Auftragnehmers als zugestanden.*)

7. Kündigt der Auftraggeber gem. § 648 Satz 1 BGB, beauftragt einen anderen Architekten und reagiert auf Schreiben des Auftragnehmers nicht, gibt er zu erkennen, dass er das Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer als endgültig beendet ansieht und keine Leistungen mehr annehmen will. Macht der Auftraggeber bei seiner Inanspruchnahme Mängel geltend und stellt anderweitige Schadensersatzansprüche zur hilfsweisen Aufrechnung, gibt er zu erkennen, auch zu einer Abnahme der Leistungen des Auftragnehmers nicht willens zu sein. Eine Abnahme (§ 640 BGB) ist in diesem Fall entbehrlich, weil sich das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis gewandelt hat.*)

8. Die Zulässigkeit neuen Vorbringens und einer Hilfsaufrechnung im Berufungsverfahren bemisst sich nach den §§ 533, 529, 531 ZPO. Eine Hilfsaufrechnung ist nicht als sachdienlich gem. § 533 Nr. 1 Alt. 2 ZPO anzusehen, wenn ihre Zulassung den vorliegenden Prozess mit völlig neuem Streitstoff belastet, der zudem ein anderes Bauvorhaben betrifft, und zwischen der mit der Klage geltend gemachten Forderung und der Aufrechnungsforderung kein rechtlicher Zusammenhang besteht. Die Voraussetzungen des § 533 Satz 2 ZPO liegen nicht vor, wenn das neue Vorbringen gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen ist.*)




IBRRS 2019, 2693; IMRRS 2019, 1219; IVRRS 2019, 0477
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Nur 6% Minderung statt 100% Mängelbeseitigungskosten?

OLG Frankfurt, Urteil vom 17.06.2019 - 21 U 73/17

1. In der Berufungsinstanz ist eine Neuberechnung und teils auch Erweiterung der erstinstanzlichen Klage aufgrund des BGH-Urteils vom 22.02.2018 (IBR 2018, 300) möglich.

2. Die vom Gericht zu schätzende Minderung orientiert sich am unteren Ende der vertretbaren Bandbreite (schon BGH, IBR 2013, 70).

3. Die "neue Schadensberechnung" gilt auch für Altverträge (BGH, IBR 2018, 300).

4. Für die haftungsbegründende Kausalität ist nicht zwingend die technische Ursächlichkeit aufzuarbeiten. Es reicht aus, wenn für das Gericht mit sicherer Überzeugung feststeht, dass eine von zwei streitigen Handlungen des Schuldners den Schaden verursacht hat.




IBRRS 2019, 2351
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Aufforderung zur Mängelbeseitigung + Androhung der Ersatzvornahme = Kündigung!

OLG Celle, Urteil vom 16.07.2018 - 8 U 44/17

1. Eine Kündigungserklärung setzt voraus, dass der Auftraggeber seinen Wunsch nach Vertragsbeendigung eindeutig zum Ausdruck bringt.

2. Wird der Auftragnehmer unter Androhung einer Ersatzvornahme dazu aufgefordert, die Leistung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu demontieren, kann dies als Kündigung des Werkvertrags verstanden werden.

3. Im BGB-Bauvertrag kann der Auftraggeber Mängelrechte zwar grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen. Das gilt allerdings nicht, wenn das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist, weil der Auftraggeber nur noch Schadensersatz anstelle von Leistung verlangt.

4. Wird ein Pauschalpreisvertrag gekündigt, steht dem Auftragnehmer ein auf Vergütung der bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen zu. Für eine schlüssige Darlegung dieses Vergütungsanspruchs ist eine Abgrenzung der erbrachten von den nicht erbrachten Leistungen vornehmen.

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IBRRS 2019, 1842
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Wie lange muss die Frist zur Stellung einer § 648a BGB-Sicherheit bemessen sein?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.07.2018 - 22 U 83/17

1. Eine Frist von sieben bis 10 (Kalender-)Tagen i.S.v. § 648a BGB a.F. reicht regelmäßig aus; entscheidend ist, in welcher Zeit ohne schuldhaftes Zögern eine Sicherheit (bei der Bank) besorgt werden kann bzw. ob die Rechtslage schwierig (und ggf. aus welchen Gründen) und ob eine anwaltliche Beratung notwendig ist.*)

2. Verlangt der Unternehmer eine um ca. 10% zu hohe Sicherheit, muss der Auftraggeber diese zwar nicht gewähren, aber eine aus seiner Sicht angemessene Sicherheit anbieten.*)

3. Erforderlich ist im Hinblick auf §§ 262, 232 BGB, dass das Verlangen des Werkunternehmers erkennen lässt, dass dem Auftraggeber die Möglichkeit verbleibt, eine andere zulässige Sicherheit zu stellen, wozu die Bezugnahme auf § 648a Abs. 2 BGB a.F. genügt.*)

4. Für die weitere Frist i.S.v. § 648a Abs. 5, § 643 Abs. 1 BGB ist eine Frist von drei bis vier Werktagen angemessen.*)

5. Die Setzung einer zeitlich unangemessen kurzen weiteren Frist im Rahmen von § 648a Abs. 5, § 643 BGB a.F. ist jedenfalls dann unschädlich, wenn sich der Auftraggeber innerhalb einer (angemessenen) Nachfrist endgültig und ernsthaft weigert, eine Sicherheit zu stellen, sondern nur ein "Gespräch" anbietet.*)

6. Die Kündigung eines gem. §§ 648, 643 BGB a.F. bereits kraft Gesetzes aufgehobenen Vertrags geht ins Leere und kann keine weiteren Rechtswirkungen mehr entfalten.*)

7. Die eigene Vertragstreue des Unternehmers ist kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für das Recht auf Sicherheit gem. § 648a BGB a.F. Eine Versagung der Rechte aus § 648a BGB kommt allenfalls in Fällen des groben Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB in Betracht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es der Auftraggeber in der Hand hat, bereits (in der ersten Stufe) eine Leistungsverweigerung des Werkunternehmers, jedenfalls aber (in der zweiten Stufe) die gesetzliche Folge einer Vertragsaufhebung durch Leistung einer Sicherheit nach seiner Wahl und in der von ihm als angemessen erachteten Höhe zu vermeiden.*)

8. Eine unter Bezugnahme auf § 648a BGB a.F. verfrühte Leistungseinstellung mag zwar unzulässig sein, der Auftraggeber kann darauf indes eine fristlose, außerordentliche Kündigung regelmäßig nicht stützen, weil gerade die Leistungseinstellung in Zusammenhang (mit der ersten Stufe des § 648a BGB a.F. nicht abschließend und endgültig erfolgt.*)

9. Eine offene bzw. verdeckte Teilklage hemmt die Verjährung grundsätzlich nur in Höhe des jeweils eingeklagten Betrags. Später nachgeschobene Mehrforderungen im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs, die nicht auf einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse beruhen, sind verjährungsrechtlich grundsätzlich gesondert zu beurteilen.*)




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8 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 5 VOB/B Ausführungsfristen (Plücker)
E. § 5 Abs. 4 VOB/B
III. Kündigungsrecht
2. Kündigungsvoraussetzungen

§ 8 VOB/B Kündigung durch den Auftraggeber (Jahn)
B. Kündigungsvoraussetzungen
II. Kündigungsgrund
D. § 8 Abs. 2 VOB/B - Kündigung wegen Insolvenz
II. Kündigungsgrund, § 8 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B
E. § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B - Kündigung aus wichtigem Grund

§ 9 VOB/B Kündigung durch den Auftragnehmer (Jahn)
E. Rechtsfolgen der Kündigung, § 9 Abs. 3 VOB/B
I. Abrechnung der bisherigen Leistungen nach Vertragspreisen, § 9 Abs. 3 Satz 1 VOB/B