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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: X ZR 17/92


Bester Treffer:
IBRRS 2000, 0292
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 25.03.1993 - X ZR 17/92

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2 Beiträge gefunden
IBR 2010, 440 OLG Hamm - Abhilfeverlangen des Auftraggebers nach § 5 Nr. 3 VOB/B auch bei fehlender Fristvereinbarung!
IBR 1993, 369 BGH - Außerordentliche Kündigung eines Werkvertrages durch den Besteller

49 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2025, 1880
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss nicht über die Fachkunde eines Fachplaners verfügen!

LG Koblenz, Urteil vom 11.07.2025 - 8 O 119/23

1. Einen Architekten trifft die Integrations- und Koordinationsverantwortung für die Einbindung von Fachplanungsleistungen in die Gesamtplanung, einschließlich der Erstellung und Fortschreibung von Bauzeitenplänen.

2. Von einem Architekten kann bei der Terminplanung nicht erwartet werden, aus eigener Anschauung oder Erfahrung heraus einen realistischen Zeitansatz für eine noch nicht konkretisierte Fachplanung mit hinreichender Verlässlichkeit festzulegen. Vielmehr ist der Architekt in einem solchen Fall nur verpflichtet, im Rahmen seines allgemeinen Erfahrungswissens eine vorläufige, grob realistische Zeitannahme auf Basis vergleichbarer Projekte oder branchentypischer Erfahrungswerte zu treffen.

3. Die Kündigungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen stellt eine Entgeltforderung dar.

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IBRRS 2025, 0986
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Höhe der Minderung = fiktive Mängelbeseitigungskosten?

OLG Stuttgart, Urteil vom 18.03.2025 - 10 U 107/24

1. Aus einer Erklärung, die der Verbraucher als Widerruf verstanden wissen will, muss sich sein Entschluss zum Widerruf des Vertrags eindeutig ergeben. Wird die Kündigung eines Vertrags mit Dauerschuld- oder Langzeitcharakter erklärt, kann diese Erklärung nicht ohne Weiteres als Widerruf verstanden werden, nachdem die Kündigung im Falle ihrer Wirksamkeit das Vertragsverhältnis ex nunc beendet und nicht - wie ein Widerrufsrecht - von Anfang aufhebt.*)

2. Ist ein Unternehmer auf ein berechtigtes Mängelbeseitigungsverlangen des Bestellers beharrlich nur bereit, den Mangel gegen eine zusätzliche Vergütung zu beseitigen, liegt eine Erfüllungsverweigerung vor, die dem Besteller die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar macht.*)

3. Wird der Werkvertrag vom Besteller wegen eines Mangels gekündigt und sind weitere Mängel nicht gerügt, tritt zwischen den Parteien ein Abrechnungsverhältnis ein, das dem Besteller die Mängelrechte nach § 634 BGB eröffnet und ohne Abnahme zur Fälligkeit des Vergütungsanspruchs führen kann.*)

4. Die Höhe einer Minderung kann nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen werden, wenn der Besteller zwar nicht den Mangel des Werks beseitigt, aber statt dessen ein anderes Werk errichten lässt. Entstehen ihm für das andere Werk zumindest Kosten in Höhe einer Mängelbeseitigung des ursprünglichen Werks, tritt durch die Orientierung der Minderung an fiktiven Mängelbeseitigungskosten keine Überkompensation ein.*)




IBRRS 2025, 0145; VPRRS 2025, 0019
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Nachprüfungsverfahren ist kein Bauprozess!

VK Rheinland, Beschluss vom 29.04.2024 - VK 40/23

1. Als Rechtsgrundlage für einen Angebotsausschluss wegen früherer Schlechtleistungen kommen nur § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB, § 6e EU Abs. 6 Nr. 7 VOB/A 2019 in Betracht.*)

2. Im Vergabe-Nachprüfungsverfahren ist keine förmliche Beweisaufnahme über solche Schlechtleistungen angebracht, schon weil der Auftraggeber zu einer solchen weder tatsächlich noch rechtlich in der Lage und dementsprechend nicht verpflichtet ist und die Nachprüfungsinstanz lediglich zur Überprüfung des Vergabeverfahrens auf Vergabeverstöße berufen ist. Maßgeblich ist vielmehr allein, was eine verständige Vergabestelle den Akten entnehmen kann oder ihr sonst bekannt sein muss.*)

3. Im Rahmen seiner Ermessensausübung nach § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB hat der Auftraggeber das betreffende Unternehmen anzuhören und eine Vertragserfüllungsprognose anzustellen.*)

4. Eine vollständig unterbliebene Ermessensbetätigung kann im Rügeverfahren nachgeholt werden. Danach etwa verbliebene Ermessensfehler sind im Nachprüfungsverfahren heilbar.*)

5. Bei einer Heilung von Ermessensfehlern erst im Nachprüfungsverfahren fallen die Verfahrenskosten und die notwendigen Aufwendungen der Beteiligten grundsätzlich dem Auftraggeber zur Last.*)




IBRRS 2025, 1033
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kein Nacherfüllungsrecht bei wertloser Leistung!

OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.04.2024 - 2 U 56/23

1. Dem Auftragnehmer obliegt auch im Prozess des Auftraggebers auf Rückzahlung eines Überschusses die Beweislast für seinen Vergütungsanspruch.

2. Dem Auftragnehmer steht im Falle der Kündigung die volle Vergütung nur für die mangelfrei erbrachten Leistungen zu, wobei er bei nicht abgenommener Werkleistung die Beweislast für die Mängelfreiheit trägt.

3. Die Mängelrechte des Auftraggebers sowie das Nacherfüllungsrecht des Auftragnehmers hinsichtlich der Mängel an dem von ihm erstellten Teilwerk werden durch die Kündigung nicht berührt. Das Nacherfüllungsrecht und damit auch ein Vergütungsanspruch entfallen allerdings, wenn das Werk einer Nachbesserung nicht zugänglich und für den Auftraggeber wertlos ist (hier bejaht).

4. Eine ernsthafte und endgültige Nacherfüllungsverweigerung ist anzunehmen, wenn der Auftragnehmer sowohl vorgerichtlich als auch gerichtlich - selbst nach Vorlage eines die Mängel bestätigenden Gutachtens - die Mängel bestreitet.

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IBRRS 2023, 1497
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kein Planungsfortschrift in 23 Monaten: Auftraggeber kann kündigen!

KG, Urteil vom 03.03.2023 - 7 U 158/21

1. Aus dem vorläufigen Charakter von Abschlagszahlungen folgt, dass der Auftragnehmer verpflichtet ist, diese an die andere Vertragspartei zurückzuzahlen, soweit sie seinen abschließend ermittelten Vergütungsanspruch übersteigen.*)

2. Sofern der Auftragnehmer in knapp 23 Monaten keinen erkennbaren Fortschritt der Planung bewirkt und sodann eine extra zur Beschleunigung der Planungen erst kurz zuvor vertraglich vereinbarte Frist versäumt, ist der Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Durch dieses Verhalten bringt der Auftragnehmer zum Ausdruck, dass er sich auch in Zukunft nicht vertragstreu verhalten wird und weitere Vertragsfristen nicht einzuhalten gedenkt.*)

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IBRRS 2023, 3252
BauvertragBauvertrag
Wie wird ein Abrechnungsverhältnis begründet?

OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.12.2022 - 13 U 214/21

1. Die Abnahme der Leistung ist keine Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütungsforderung des Auftragnehmers, wenn zwischen den Vertragsparteien ein Abrechnungsverhältnis vorliegt. Ferner scheidet auch ein Zurückbehaltungsrecht wegen eventueller Mängel aus.

2. Ein Abrechnungsverhältnis wird begründet, wenn der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch hat und dem Auftraggeber allein auf Geldzahlung gerichtete Ansprüche wegen der unvollständigen oder mangelhaften Fertigstellung der Leistung zustehen.

3. Liegt ein Abrechnungsverhältnis vor, kann der Auftragnehmer den Anteil seines Werklohns verlangen, der seinen tatsächlich erbrachten Leistungen entspricht. Ein Vergütungsanspruch scheidet nur aus, wenn die Leistung so schwerwiegende Mängel aufweist, dass sie nicht nachbesserungsfähig und deshalb für den Auftraggeber wertlos ist.

4. Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers wird nicht (automatisch) mit einem Anspruch des Auftraggebers wegen teilweiser Nichterfüllung des Vertrags verrechnet. Vielmehr sind der Vergütungsanspruch und die Ansprüche des Auftraggebers jeweils selbstständige Forderungen, die sich (nur) aufrechenbar gegenüberstehen.

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IBRRS 2021, 3126
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kann ein Umbauzuschlag von 0% vereinbart werden?

OLG Celle, Urteil vom 06.10.2021 - 14 U 39/21

1. Eine schriftliche Vereinbarung, nach der zwischen den Parteien ein Umbauzuschlag von 0% vereinbart worden ist, steht den Fiktionen von § 35 Abs. 1 Satz 2 HOAI 2009 und § 6 Abs. 2 Satz 4 HOAI 2013 nicht entgegen, so dass der Auftragnehmer auch nachträglich keinen weiteren Umbauzuschlag fordern kann.*)

2. Mehrkosten aufgrund von Bauzeitverlängerungen sind konkret darzulegen. Schätzungen auf der Basis von Durchschnittswerten sind nicht ausreichend.*)

3. Ein wichtiger zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Grund liegt vor, wenn das Erbringen von vertraglich geschuldeten Leistungen von einer weiteren Vertragsergänzung abhängig gemacht wird.*)




IBRRS 2021, 3416
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Keine Arbeiter auf der Baustelle: Auftraggeber kann kündigen!

OLG Celle, Urteil vom 29.09.2021 - 14 U 149/20

1. Eine Fristsetzung mit Kündigungsandrohung ist dann nicht erforderlich, wenn sich das Verhalten des Auftragnehmers als schwere Vertragsverletzung darstellt.*)

2. Das Setzen von Einzelfristen ist dann zulässig, wenn die rechtzeitige Erfüllung des Bauvertrags ernsthaft in Frage steht und dem Auftraggeber ein weiteres Zuwarten nicht mehr zuzumuten ist.*)

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IBRRS 2021, 2386
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt trägt das Genehmigungsrisiko!

OLG Nürnberg, Urteil vom 16.06.2021 - 2 U 2751/19

1. Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung.

2. Die Parteien eines Architektenvertrags können zwar vereinbaren, dass und in welchen Punkten der Auftraggeber das Risiko übernimmt, dass die vom Architekten zu erstellende Planung nicht genehmigungsfähig ist. Von einer solchen Vereinbarung kann aber nur in Ausnahmefällen ausgegangen werden, etwa wenn sich der Bauherr bewusst über die Vorschriften des öffentlichen Baurechts hinwegsetzen oder diese an die Grenze des Möglichen "ausreizen" will.

3. Weist das erbrachte (Architekten-)Werk so schwerwiegende Mängel auf, dass es nicht nachbesserungsfähig und deshalb für den Auftraggeber wertlos ist, schuldet der Auftraggeber dem Architekten kein Honorar.

4. Ein spezifisches planerisches Grundkonzept kann sich auch aus dem Zweck einer örtlichen Bauvorschrift ergeben, die auf der Grundlage von Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayBO Teil eines Bebauungsplans ist.*)

5. Ob die Grundsätze der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Dies stellt eine Rechtsfrage dar, die als solche weder dem Zeugenbeweis noch dem Sachverständigenbeweis zugänglich ist.*)

6. Von den in einem Bebauungsplan vorgesehenen Dachformen Satteldach, Pultdach und Zeltdach weicht ein Flachdach gestalterisch in maximalen Umfang ab und beeinträchtigt damit einen im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten Gestaltungswillen in beachtlicher Weise.*)

7. Die Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB setzt - jedenfalls in Bezug auf örtlichen Bauvorschriften, die Teil eines Bebauungsplans sind - auch nach der Streichung der Wörter "im Einzelfall" durch den Gesetzgeber voraus, dass ein "atypischer" Sachverhalt vorliegt.*)

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IBRRS 2020, 1890
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Bestattungsvertrag ist Werkvertrag!

AG Brandenburg, Urteil vom 22.06.2020 - 34 C 76/19

1. Ein Bestattungsvertrag stellt einen Werkvertrag (§ 631 ff. BGB) mit einzelnen, andersartigen Nebenleistungen aus dem Bereich des Dienstvertragsrechts (§§ 611 ff BGB), der Geschäftsbesorgung (§§ 662 ff. BGB) und des Kaufrechts (§§ 433 ff. BGB) dar.*)

2. Das Bestattungsunternehmen kann grundsätzlich die Erstattung der Kosten für die "Überführung zur Kühlzelle" und für die "Kühlzellenbenutzung" als Vergütung von einem Auftraggeber verlangen.*)

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8 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 5 VOB/B Ausführungsfristen (Plücker)
E. § 5 Abs. 4 VOB/B
III. Kündigungsrecht
2. Kündigungsvoraussetzungen

§ 8 VOB/B Kündigung durch den Auftraggeber (Jahn)
B. Kündigungsvoraussetzungen
D. § 8 Abs. 2 VOB/B - Kündigung wegen Insolvenz
II. Kündigungsgrund, § 8 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B
E. § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B - Kündigung aus wichtigem Grund

§ 9 VOB/B Kündigung durch den Auftragnehmer (Jahn)
E. Rechtsfolgen der Kündigung, § 9 Abs. 3 VOB/B

8 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 640 BGB Abnahme (Pause/ Vogel)
A. Gesetzliches Werkvertragsrecht
IV. Rechtswirkungen der Abnahme

§ 643 BGB Kündigung bei unterlassener Mitwirkung (Retzlaff)
A. Gesetzliches Bauvertragsrecht
III. Rechtsfolgen

§ 648 BGB Kündigungsrecht des Bestellers (Schmitz)
G. Allgemeine Wirkungen der Kündigung
I. Abrechnung nach Kündigung

§ 648a BGB Kündigung aus wichtigem Grund (Schmitz)
I. Allgemeine Wirkungen der Kündigung