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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: X ZR 17/92


Bester Treffer:
IBRRS 2000, 0292
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 25.03.1993 - X ZR 17/92

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2 Beiträge gefunden
IBR 2010, 440 OLG Hamm - Abhilfeverlangen des Auftraggebers nach § 5 Nr. 3 VOB/B auch bei fehlender Fristvereinbarung!
IBR 1993, 369 BGH - Außerordentliche Kündigung eines Werkvertrages durch den Besteller

45 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2018, 0240
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Änderungswunsch führt zu Mehrkosten: Architekt muss kostenlos umplanen!

OLG Stuttgart, Urteil vom 28.11.2017 - 10 U 68/17

1. Auch Architekten- und Ingenieurverträge können aus wichtigem Grund gekündigt werden.

2. Ein wichtiger Grund zur Kündigung kann gegeben sein, wenn eine bestimmte Bausumme als Kostenrahmen vereinbart wurde, die der Architekt bei seinen Planungen nicht einhält.

3. Eine verbindliche Baukostenobergrenze kann auch dadurch vereinbart werden, dass ein Auftraggeber bereits vor Vertragsschluss erklärt, ein bestimmter Geldbetrag stelle für ihn die "absolute Obergrenze" dar.

4. Wirken sich Änderungswünsche des Auftraggebers auf die vereinbarte Baukostenobergrenze aus, muss der Architekt darauf hinweisen und in Erfahrung bringen, ob der Auftraggeber mit einer Erhöhung der Kostenobergrenze einverstanden ist.

5. Der Architekt ist dazu verpflichtet, die durch die Änderungswünsche des Auftraggebers entstehenden Kosten planerisch durch ein weniger teure Ausführung der anderen Teile des Baus zu kompensieren, ohne hierfür ein gesondertes Honorar verlangen zu können.

6. Da die HOAI keine Zahl der von dem Architekten zu erarbeitenden Konzeptvarianten nennt, muss er unter Umständen eine Vielzahl von Abwandlungen im Rahmen des unverändert gebliebenen Programmziels erstellen, bis Einigkeit über die beste Lösungsmöglichkeit erzielt wird.

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IBRRS 2015, 3281
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Analysen und Planungsleistungen haben auch dann ihren Wert, wenn das Projekt scheitert!

OLG Koblenz, Urteil vom 12.11.2015 - 1 U 1331/13

1. Scheitert ein (IT-)Projekt, so sind die Erklärungen der Parteien (unter anderem Kündigung, Rücktritt) auslegbar.*)

2. Ist der Auftraggeber (vor allem BRD, Land) nach verbindlichen Haushaltsvorschriften gehalten, keine Vorleistungen zu erbringen und nur werthaltige Leistungen zu bezahlen, so muss er in der Abwicklungsphase darlegen und beweisen, dass die bezahlten Leistungen des Auftragnehmers wertlos waren.*)

3. Analysen und weitere Planungsleistungen in IT-Projekten gelangen nicht erst zu einer Werthaltigkeit mit Übergabe der fertigen Programme. Sie haben wie Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren auch dann einen Wert, wenn das Projekt nicht (vollständig) zur Ausführung gelangt.*)

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IBRRS 2017, 3090
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Trotz Verzugs/Mängeln: Keine Kostenerstattung ohne Fristsetzung und Kündigung!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2015 - 22 U 173/14

1. Im VOB-Vertrag muss der Auftraggeber auch bei Verzug des Auftragnehmers mit der Mängelbeseitigung bzw. Verzug mit der Vollendung der Leistung dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen und ihm die Kündigung androhen. Nach fruchtlosem Fristablauf kann der Auftraggeber kündigen.

2. Hält der Auftraggeber das in Leitsatz 1 beschriebene Prozedere nicht ein und kündigt er den Bauvertrag nicht nach Ablauf der zur Mängelbeseitigung bzw. Fertigstellung gesetzen Frist, kann er die ihm aus der Beauftragung eines anderen Unternehmers entstandenen Mängelbeseitigungs- bzw. Fertigstellungskosten nicht vom Auftragnehmer ersetzt verlangen.

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IBRRS 2015, 0708
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auch nach Kündigung: Auftragnehmer darf Mängel beseitigen!

OLG Stuttgart, Urteil vom 03.03.2015 - 10 U 62/14

1. Eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 VOB/B muss erkennen lassen, auf welchen Grund sie gestützt wird. Wird die Kündigung ausdrücklich auf einen bestimmten Grund gestützt, ist die Beendigung des Vertragsverhältnisses allein auf diesen Grund beschränkt.*)

2. Kündigungsgründe können bis zum Beginn der Selbstvornahme nachgeschoben werden.*)

3. Bei der Ermittlung des vertraglich geschuldeten Leistungsumfangs ist grundsätzlich eine VOB/A-konforme Auslegung vorzunehmen, wenn ein öffentlicher Auftraggeber beteiligt ist. Dies bedeutet, dass in Zweifelsfällen der Auslegung der Vorzug zu geben ist, die der VOB/A entspricht.*)

4. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer nach einer Kündigung grundsätzlich Gelegenheit zur Nacherfüllung geben. Das Nachbesserungsrecht des Auftragnehmers entfällt, wenn er sich als so unzuverlässig erwiesen hat, dass der Auftraggeber nicht mehr darauf vertrauen kann, von ihm eine mangelfreie Leistung zu erhalten. Dafür trägt der Auftraggeber die Darlegungs- und Beweislast.*)

5. Der Auftraggeber kann sich auf eine das Nachbesserungsrecht ausschließende Unzuverlässigkeit des Auftragnehmers in der Regel nicht berufen, wenn er selbst durch ein ihm zuzurechnendes Planungsverschulden an der Entstehung des Mangels mitgewirkt hat. Das Unterlassen eines Bedenkenhinweises führt dann allein nicht zu einer solchen Unzuverlässigkeit.*)




IBRRS 2015, 1044; IMRRS 2015, 0613
ImmobilienImmobilien
Muss der Dienstbarkeitsberechtigte nachts das Tor abschließen?

BGH, Urteil vom 23.01.2015 - V ZR 184/14

Ob der Eigentümer des mit einer Grunddienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrtrechts belasteten Grundstücks von dem Dienstbarkeitsberechtigten das Verschließen eines auf dem Weg angebrachten Tores für die Zeit zwischen 22 Uhr und 7 Uhr beanspruchen kann, lässt sich nicht generell, sondern nur unter umfassender Abwägung der beiderseitigen Interessen aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls bestimmen.*)

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IBRRS 2014, 3078
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Keine Untersuchungs- und Rügepflicht beim (reinen) Werkvertrag!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.07.2014 - 22 U 192/13

1. Ein Rahmenvertrag stellt sich als (echter) "Sukzessivvertrag" dar, wenn er auf Vertragsleistungen gerichtet ist, die in zeitlich aufeinanderfolgenden Abrufmengen zu erbringen sind, bei dem also die Vertragsabwicklung durch Teilleistungen (für die dann jeweils § 266 BGB gilt) wesenstypischer Vertragsinhalt war.*)

2. In einem früheren Urteil über einen Teil von Leistungen aus einem gegenseitigen Vertrag wird weder über das Zustandekommen des gegenseitigen Vertrages als solchem noch - und zwar auch nicht im Sinne einer präjudiziellen, an der materiellen Rechtskraft teilnehmenden Rechtsfrage (als Vorfrage) bzw. Entscheidung darüber - über zuvor noch nicht eingeklagte Teilansprüche aus dem gegenseitigen Vertrag materiell rechtskräftig (mit entsprechender Bindungswirkung für Folgeverfahren über weitere Teilansprüche) entschieden.*)

3. Die Auslegungsregel des § 154 Abs. 1 BGB ist unanwendbar, wenn sich die Parteien trotz der noch offenen Punkte erkennbar vertraglich binden wollen und sich die bestehende Vertragslücke ausfüllen lässt. Ein solcher Vertragsbindungswille ist in der Regel zu bejahen, wenn die Parteien im beiderseitigen Einvernehmen bereits mit der Durchführung des unvollständigen Vertrages begonnen haben.*)

4. Ein Vertrag, dessen Schwerpunkt - über die Entwicklung von Prototypen (Vorserie) hinausgehende - individuelle, weitere Leistungen in Zusammenhang mit der Fortentwicklung vom Prototypen (Vorserie) zur Serienfertigung eines Spindschlosses und damit einhergehende weitere individuelle Programmierleistungen, d.h. die Entwicklung, Herstellung und Lieferung einer den besonderen Bedürfnissen und Anforderungen des Auftraggebers insgesamt entsprechenden und einwandfrei funktionstauglichen Hard- und Software (als bestückte Platine bzw. elektronischer Baustein) darstellt, ist als Werkvertrag zu qualifizieren.*)

5. Den Werkunternehmer trifft - auch im Falle einer Kündigungs- bzw. Rücktrittserklärung des Auftraggebers - bis zur Abnahme der Werkleistung die Beweislast dafür, dass er die Werkleistung vollständig und mangelfrei erbracht hat.*)

6. Die Vorschrift des § 377 HGB zur Untersuchungs- und Rügepflicht des Käufers ist gemäß § 381 Abs. 2 HGB auf einen (reinen) Werkvertrag grundsätzlich nicht anwendbar.*)

7. Im Rahmen einer Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs bzw. eines Verstoßes gegen § 139 ZPO muss in der Berufungsbegründung zwingend vorgetragen werden, welcher konkrete Vortrag auf einen gerichtlichen Hinweis in erster Instanz erfolgt wäre.*)




IBRRS 2014, 1832
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Darlegung von Mängeln: Genaue Bezeichnung der Mangelerscheinung genügt!

BGH, Urteil vom 05.06.2014 - VII ZR 276/13

1. Der Besteller genügt seiner Darlegungslast, wenn er Mangelerscheinungen, die er der fehlerhaften Leistung des Unternehmers zuordnet, genau bezeichnet. Zu den Ursachen der Mangelerscheinung muss der Besteller nicht vortragen.

2. Zur Darlegung von Mängeln eines Werks, das die Lieferung und Installation von Software zum Gegenstand hat.*)

3. Mit der vorbehaltlosen Zahlung einer Rechnung und der Abgabe einer die Dokumentation betreffende Übernahmeerklärung wird die Leistung jedenfalls dann nicht (konkludent) abgenommen, wenn sie noch nicht voll funktionsfähig ist.




IBRRS 2014, 3073
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Wann kann der Auftraggeber vor der Abnahme von einem Werkvertrag zurücktreten?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2014 - 22 U 134/13

1. Ein Vertrag, zu dessen Schwerpunkte individuelle Programmierleistungen (hier: die Herstellung bzw. Anpassung einer den besonderen Bedürfnissen des Anwenders entsprechenden Software) zählen, ist als Werkvertrag zu qualifizieren.*)

2. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vor Abnahme der vertraglichen Werkleistungen folgt unmittelbar aus § 323 BGB, denn vor Abnahme ist das Werk nicht mangelhaft i.S.v. § 633 Abs. 1 BGB, sondern noch nicht hergestellt.*)

3. Die Klärung des Bestehens bzw. Nichtbestehens bzw. des Umfangs von Rechts- bzw. Vertragspflichten (Vertragsauslegung) ist als solche keine dem Tatsachenbeweis i.S.v. § 286 ZPO zugängliche Frage, sondern es können nur fachliche/technische (Anschluss-)Tatsachen bzw. fachliche/tatsächliche Vorfragen zu der vom Gericht als Rechtsfrage selbst vorzunehmenden Beurteilung der Vertragspflichten Gegenstand einer Beweisaufnahme sein.*)

4. Aus der Beauftragung von Drittfirmen durch den Auftraggeber im Rahmen eines Entwicklungsauftrages folgt nicht ohne weiteres (auch nicht im Sinne eines Beweisanzeichens/-indizes), dass der Auftragnehmer aus bestehenden Vertragspflichten entlassen worden ist.*)

5. Zahlungen auf Anzahlungs-/Abschlagsrechnungen kommt grundsätzlich keine Anerkenntniswirkungen zu und sie können auch keine Beweislastumkehr bewirken.*)

6. Die Anwendung von § 320 BGB erfordert als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die eigene Vertragstreue des Schuldners, d.h. dessen eigene Erfüllungsbereitschaft.*)

7. Bei der Frage einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung ist das gesamte Verhalten des Verkäufers bzw. Auftragnehmers zu berücksichtigen, auch seine späteren Einlassungen im Prozess. Der Umstand, dass die Auftragnehmerin auf Werklohn klagt und die Erbringung von zum Vertrag gehörenden Teilleistungen abgelehnt hat bzw. eine diesbezügliche Vertragspflicht auch prozessual weiterhin ausdrücklich ablehnt, lässt regelmäßig den Schluss darauf zu, dass sie sich auch zuvor durch eine (weitere) Fristsetzung nicht noch hätte umstimmen lassen.*)

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IBRRS 2014, 1191
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Umfang der Sicherheit gemäß § 648a BGB nach Kündigung des Bauvertrags?

BGH, Urteil vom 06.03.2014 - VII ZR 349/12

1. Auch nach einer Kündigung des Bauvertrags kann der Unternehmer Sicherheit nach § 648a Abs. 1 BGB verlangen.*)

2. Der Unternehmer hat die ihm nach einer Kündigung zustehende Vergütung schlüssig darzulegen.*)

3. Sind die tatsächlichen Voraussetzungen der Berechnung des dargelegten Vergütungsanspruchs streitig, ist dem Unternehmer für seine schlüssig dargelegte Vergütung eine Sicherheit ohne Klärung der Streitfragen zu gewähren. Anderes gilt, wenn die Klärung der Streitfragen nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führt.*)




IBRRS 2016, 1772
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag?

OLG Frankfurt, Urteil vom 19.12.2013 - 16 U 44/13

1. Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob Auftraggeber und Auftragnehmer einen Dienst- oder einen Werkvertrag geschlossen haben, ist, ob ein konkreter Erfolg geschuldet wird.

2. Die Art der Vergütung (hier: nach Zeitaufwand) ist kein geeignetes Abgrenzungskriterium.

3. Kündigt der Auftraggeber, weil er nicht (mehr) davon ausgeht, dass der Auftragnehmer den geschuldeten Erfolg erreichen wird, muss der seine Vergütung fordernde Auftragnehmer beweisen, dass die von ihm erbrachten Leistungen zielführend waren (Anschluss an BGH, IBR 1993, 369).

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IBRRS 2015, 0615
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauherr trifft keine Entscheidungen: Architekt kann kündigen!

OLG Frankfurt, Urteil vom 27.11.2013 - 23 U 203/12

1. Ein vom Auftraggeber zu vertretener schwerwiegender Vertragsverstoß berechtigt den Architekten zur Kündigung des Architektenvertrags aus wichtigem Grund.

2. Auch einzelne, nicht so schwer wiegende Verstöße, die in der Summe aber eine solch erhebliche Erschütterung des Vertrauensverhältnisses mit sich bringen, dass dem Architekten ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann, berechtigen dazu, die Kündigung des geschlossenen Vertrags zu erklären.

3. Der Architekt kann einen Architektenvertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Auftraggeber gebotene Mitwirkungshandlungen verweigert.

4. Bei einer fristlosen Kündigung dürfen andere Gründe mit der Folge nachgeschoben werden, dass diese auf den Zeitpunkt zurückwirken, zu dem der Vertrag hätte gekündigt werden können.

5. Auch bei der Kündigung des Architektenvertrags wird das Honorar erst mit Erteilung einer prüfbaren Schlussrechnung fällig.

6. Zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Bauaufsichtspflicht gehört es nicht, jeden Baumangel durch ständige Anwesenheit auf der Baustelle zu verhindern. Insbesondere muss der Architekt bei einfachen, gängigen Arbeiten nicht ständig auf der Baustelle anwesend sein, um die Arbeiten zu kontrollieren. Für Maler- und Innenputzarbeiten sowie vergleichbare Bauleistungen genügen Stichproben und die Kontrolle am Ende der Arbeiten.




IBRRS 2013, 5141
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Geänderte Leistung: Wann liegt eine Anordnung des AG vor?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2013 - 22 U 21/13

1. Eine ausdrückliche oder konkludente Anordnung des Auftraggebers i.S.v. § 2 Nr. 5 VOB/B erfordert eine rechtsgeschäftlichen Erklärung. Allein die Mitteilung des Auftragnehmers an den Auftraggeber, es lägen veränderte Umstände vor, genügt nicht. Selbst wenn die Veränderung der Bauumstände - wie z.B. durch ein unzureichendes Leistungsverzeichnis - aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers stammt, rechtfertigt allein eine Bauablaufstörung nicht ohne weiteres die Annahme einer Anordnung.*)

2. Diese strengen Anforderungen an eine Anordnung benachteiligen den Auftragnehmer nicht unzumutbar, da ihm während des Bauablaufs die Möglichkeit offen steht, ein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich nicht vom Vertrag umfasster Leistungen geltend zu machen und auf eine Anordnung bzw. eine Einigung zu bestehen. Stellt sich heraus, dass der Auftraggeber eine Anordnung hätte treffen müssen, diese jedoch unterlassen hat und es dadurch zu einer Behinderung oder Unterbrechung der Bauausführung gekommen ist, ist der Auftragnehmer durch Ansprüche aus § 6 Nr. 2 bzw. Nr. 6 VOB/B regelmäßig hinreichend abgesichert.*)

3. Bei der Vereinbarung eines "neuen Preises" unter Berücksichtigung der Mehr- bzw. Minderkosten i.S.v. § 2 Nr. 5 Satz 2 VOB/B handelt es sich lediglich um eine Sollbestimmung und nicht um eine Anspruchsvoraussetzung.*)

4. Grundlage für die Festlegung des neuen Preises ist stets der zuvor vereinbarte Preis. Diesem werden die vorauskalkulierten bzw. im Voraus zu kalkulierenden Mehrkosten im Zeitpunkt der Kalkulation des Nachtragsangebots nach erfolgter Bauentwurfsänderung hinzugerechnet bzw. von diesem werden die entsprechenden Minderkosten abgezogen. Dies erfordert die Vorlage der ursprünglichen Angebotskalkulation. Fehlt diese, ist vom Auftragnehmer nachträglich eine plausible Kalkulation für die vereinbarten Vertragspreise zu erstellen und der neuen Kalkulation für den geforderten Nachtragspreis nachvollziehbar gegenüberzustellen. Andernfalls ist ein dazu geltend gemachter Mehrvergütungsanspruch bei Nachträgen unschlüssig und die Klage nicht nur als derzeit, sondern als endgültig unbegründet abzuweisen. Für einen Rückgriff auf den ortsüblichen Preis in Anlehnung an § 632 Abs. 2 BGB ist insoweit kein Raum. Ohne hinreichende Anschlusstatsachen bzw. Schätzungsgrundlagen verbietet sich auch eine gerichtliche Schätzung gemäß § 287 ZPO.*)

5. Maßgeblich im Rahmen von § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 VOB/B ist in erster Linie das nach außen erkennbar gewordene Verhalten des Auftraggebers, welches der Auftragnehmer mit zumutbarem Aufwand erforschen und selbst dann beachten muss, wenn es ihm als unvernünftig bzw. interessenwidrig erscheint. § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 VOB/B ist die abschließende Formulierung eines Ausnahmetatbestandes und nicht dazu geeignet, im Sinne einer unzureichend reflektierten Generalklausel bzw. Auffangvorschrift dem Auftragnehmer zusätzliches Entgelt zu verschaffen.*)




IBRRS 2013, 3466
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planervertrag gekündigt: Wie ist abzurechnen?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2013 - 23 U 102/12

1. Ein Architektenvertrag kann vom Auftraggeber aus wichtigem Grund gekündigt werden, wobei der wichtige Grund zur Kündigung in einer schweren schuldhaften Verletzung oder einer sonstigen Zerstörung des vertraglichen Vertrauensverhältnisses bestehen kann, die eine Fortsetzung des Vertrags für den Auftraggeber unmöglich macht.

2. Als wichtige Gründe zur Kündigung eines Architektenvertrags reichen auch mehrere, im Einzelfall nicht schwerwiegende Verstöße gegen Vertragspflichten aus, die in ihrer Fülle bzw. Gesamtschau zu einer derart erheblichen Erschütterung des Vertrauensverhältnisses geführt haben, dass dem Auftraggeber ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist.

3. Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund ist eine Abmahnung und Setzung einer Nachfrist nicht erforderlich, wenn eine Korrektur der Vertragsverletzung nicht mehr möglich oder das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien bereits zerstört ist.

4. Wird ein Architektenvertrag aus wichtigem Grund gekündigt, kann der Architekt für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen das darauf entfallende vereinbarte Honorar beanspruchen. Dabei hat der Architekt im Einzelnen darzulegen, wie sich der Honoraranspruch zusammensetzt, das heißt, er hat die erbrachten und die nicht erbrachten Leistungen im Einzelnen vorzutragen, voneinander abzugrenzen und die entsprechenden Honoraranteile - ggf. im Wege der prozentualen Schätzung - darzustellen bzw. zuzuordnen.




IBRRS 2013, 2525
BauvertragBauvertrag
Kündigung aus wichtigem Grund: Vergütung für mangelfreie Leistung!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2012 - 23 U 132/11

1. Nach einer wirksamen außerordentlichen Kündigung durch den Auftraggeber hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung bereits erbrachter Teilleistungen nur, soweit diese mangelfrei sind; hierfür trägt der Auftragnehmer die Darlegungs- und Beweislast, wobei weder die ausnahmsweise Entbehrlichkeit der Abnahme noch der Eintritt eines Abrechnungsverhältnisses noch der Umstand, dass der Auftraggeber Mängel bereits im Wege der Selbstvornahme beseitigt hat, zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast führt.*)

2. Auch wenn der Werklohn des Auftragnehmers für erbrachte Leistungen bei einem gekündigten Werkvertrag grundsätzlich erst nach der Abnahme fällig wird, gelten die sonstigen Regelungen zur Entbehrlichkeit einer Abnahme bzw. zum Abrechnungsverhältnis.*)

3. Ist eine Feststellung, welche gegenseitigen Ansprüche in das Abrechnungsverhältnis einzustellen sind, noch nicht möglich, kann ein Zahlungsantrag des Auftragnehmers in einen Feststellungsantrag auf eine entsprechende Zahlungspflicht des Auftraggebers umgedeutet werden.*)

4. Ein Vergütungsanspruch des Auftragnehmers besteht nach berechtigter außerordentlicher Kündigung des Werkvertrages durch den Auftraggeber dann nicht, wenn die bis zur Kündigung erbrachte Leistung infolge einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Kündigung für den Auftraggeber ohne Wert ist, weil sie infolge der Kündigung (vollständig) unbrauchbar bzw. deren Verwertung dem Auftraggeber nicht zumutbar ist. Für diese Voraussetzungen trägt der Auftraggeber die - im Falle der Fortführung der Baumaßnahmen bzw. Nutzung des Objekts erhöhte - Darlegungs- und Beweislast.*)

5. Ein sich (ggf. derzeit) als unschlüssig bzw. unbegründet erweisender Leistungsantrag kann vom Gericht ohne Verstoß gegen § 308 ZPO als zulässiger Feststellungsantrag behandelt werden, wenn die künftige Entstehung eines Leistungsanspruchs aus dem Rechtsverhältnis möglich ist.*)

6. Nach einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Kündigung hat der Auftraggeber einen Schadensersatzanspruch wegen etwaiger Mehrkosten der Fertigstellung (§§ 280, 281, 286 BGB), der regelmäßig mit der Kündigung fällig wird, dessen Höhe einer gerichtlichen Schätzung i.S.v. § 287 ZPO zugänglich ist und mit dem der Auftraggeber gegen einen etwaigen Werklohnanspruch des Auftragnehmers aufrechnen kann; eine automatische Verrechnung dieser beiderseitigen Ansprüche hat nicht zu erfolgen.*)

7. Ein Feststellungsantrag bzw. -tenor muss gemäß §§ 253 Abs. 2 Nr. 2 bzw. 322 ZPO inhaltlich so bestimmt sein, dass er das Rechtsverhältnis nicht nur hinsichtlich des damit geltend gemachten Gewährleistungsrechts, sondern auch hinsichtlich Art, Anzahl sowie Lage der Mängel - zumindest nach den Grundsätzen der sog. Symptomtheorie - so genau bezeichnet, dass über Umfang des Antrags bzw. der Urteilsrechtskraft - ggf. unter zulässigem Rückgriff auf die Begründung bzw. auf Sachverständigengutachten - keine Ungewissheit entstehen kann.*)

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IBRRS 2013, 0462
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Werklohn nach Kündigung (nur ausnahmsweise) ohne Abnahme fällig!

OLG Dresden, Urteil vom 20.07.2011 - 13 U 273/10

1. Eine Abnahme ist bei einem gekündigten Werkvertrag ausnahmsweise entbehrlich, wenn nicht mehr die Erfüllung des Vertrags, sondern Minderung oder Schadensersatz verlangt wird oder der Auftraggeber die Abnahme des Werks ernsthaft und endgültig abgelehnt hat. Außerdem kann sich der Auftraggeber nicht mehr darauf berufen, die Abnahme ursprünglich zu Recht verweigert zu haben, sobald die Ersatzvornahme erfolgreich durchgeführt wurde.

2. Lässt der Auftraggeber angebliche Mängel vor Abnahme im Wege der Ersatzvornahme ohne ausreichende Dokumentation beseitigen, trägt er die Beweislast für das Vorhandensein dieser Mängel, wenn er dem Auftragnehmer keine Gelegenheit gibt, eine Beweissicherung vorzunehmen.

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IBRRS 2011, 2778; IMRRS 2011, 2000
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
AG zahlt nach § 16 Abs. 6 VOB/B an NU: Zahlungseinstellung des AN?

OLG Stuttgart, Urteil vom 14.07.2011 - 10 U 59/10

1. Bei einer Klage auf Zahlung des Saldos aus einer Schlussrechnung nach VOB/B ist ein Grundurteil, ggf. in Verbindung mit einem Teilurteil, schon dann zulässig, wenn so viele Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind, dass feststeht, dass der Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgend einer Höhe besteht. Dann muss nicht bezüglich jeder einzelnen Rechnungsposition der Anspruchsgrund vor Erlass eines Grundurteils festgestellt werden (Abweichung zu BGH Urteil vom 09.11.2006, Az. VII ZR 151/05, BauR 2007, 429) (Ziff. II 1.)*)

2. Eine Zahlungseinstellung und damit ein Kündigungsgrund nach § 8 Nr. 2 VOB/B liegt nicht vor, wenn die Generalunternehmerin keine Abschlagszahlung an sich verlangt, sondern den Bauherrn veranlasst, Abschlagszahlungen direkt an ihre Subunternehmer auszuzahlen, so dass mit der Zahlung gleichzeitig die Verbindlichkeit des Bauherrn gegenüber der Generalunternehmerin und deren Zahlungspflichten gegenüber den Subunternehmern erfüllt werden. (Ziff. II. 5a) aa)) *)

3. Wird im Kündigungsschreiben die Auftragsentziehung auf einen bestimmten Kündigungsgrund gestützt, sind nachgeschobene Kündigungsgründe erst dann zu berücksichtigen, wenn sie gegenüber dem Vertragspartner offengelegt sind und sich der Kündigende darauf berufen hat (§§ 8 Nr. 3 Abs. 1, Nr. 5 VOB/B; Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 25.3.1993, AZ: X ZR 17/92, NJW 1993, 1972 = BauR 1993, 469). (Ziff. II 5 b) und c))*)

4. Eine Werklohnforderung wird dann fällig, wenn die in der Frist von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung erhobene Rüge unberechtigt ist und ein anderer, berechtigter Fehler nicht rechtzeitig gerügt wurde, auch wenn die Schlussrechnung im Prozess unstreitig ursprünglich nicht prüffähig war (vgl. BGHZ 157, 118). (Ziff. II. 7. b))*)

5. Hat der Unternehmer irrtümlich in einer Position eine Überkalkulation vorgenommen, darf er den dadurch entstehenden zusätzlichen Gewinn bei der Abrechnung des gekündigten Detail-Pauschalvertrags nach §§ 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B, 649 S. 2 BGB gleichmäßig auf alle Leistungspositionen verteilen. (Ziff. II 6 a) bb))*)

6. Abschlagszahlungen dürfen nicht mit einzelnen Rechnungsposten der Schlussrechnung verrechnet werden, sondern nur mit der sich aus der Schlussrechnung er-gebenden Gesamtforderung. (Ziff. II. 8.)*)




IBRRS 2011, 0791
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Abnahme: Stellvertretung d. Hauptunternehmers durch Nachunternehmer

OLG Stuttgart, Urteil vom 08.12.2010 - 4 U 67/10

1. Tritt der Hauptunternehmer auf der Baustelle nicht selbst in Erscheinung, sondern schickt einen Nachunternehmer zur Erbringung der gesamten Leistung, so gilt eine vom Auftraggeber gegenüber dem Nachunternehmer erklärte Abnahme als Abnahme der Hauptunternehmerleistung, da der Nachunternehmer die Abnahmeerklärung stellvertretend für den Hauptunternehmer entgegennimmt.

2. Auf einen Vertrag über die Lieferung und Montage von Sektionaltoren für eine Fahrzeughalle ist Werkvertragsrecht anzuwenden.

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IBRRS 2011, 5251
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planungsvorgaben missachtet: Honorarverlust!

OLG Jena, Urteil vom 09.09.2010 - 1 U 887/07

1. Auch nach berechtigter Kündigung eines Architektenvertrags aus wichtigem Grund steht dem Architekten grundsätzlich ein Anspruch auf Vergütung seiner bis dahin erbrachten Leistungen zu.

2. Eine Vergütung ist allerdings nicht geschuldet, wenn das Architektenwerk schwerwiegende Mängel aufweist und für den Auftraggeber wertlos ist.

3. Ein solcher Mangel kann darin liegen, dass der Architekt seine Planung nicht nach den vertraglichen Vorgaben des Bauherrn ausrichtet und der Auftraggeber deshalb gehalten ist, nach Kündigung eine neue Planung erstellen zu lassen.

4. Derartige Vorgaben sind auch dann verbindlich, wenn sie erst im Laufe des Planungsprozesses gemacht werden.

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IBRRS 2009, 3002
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Wann ist Teilkündigung eines VOB-Vertrages möglich?

BGH, vom 20.08.2009 - VII ZR 212/07

1. Leistungsteile innerhalb eines Gewerks stellen grundsätzlich keinen in sich abgeschlossenen Teil der Leistung dar, auf den die Entziehung des Auftrags nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 VOB/B beschränkt werden kann.*)

2. Ist der Auftragnehmer nach einer unzulässigen Teilkündigung des Auftraggebers seinerseits zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt, kann der Auftraggeber dem sich hieraus ergebenden Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers gemäß § 254 Abs. 1 BGB den Einwand des Mitverschuldens entgegenhalten, wenn der Auftragnehmer durch sein vertragswidriges Verhalten Anlass für die Teilkündigung gegeben hat.*)

3. Ist die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart, so dass die Möglichkeit der Inhaltskontrolle nach den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen eröffnet ist, ist § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B nach § 307 BGB unwirksam, wenn der Auftraggeber Verwender der VOB/B ist.*)




IBRRS 2009, 2323
Mit Beitrag
Projektsteuerer und BaubetreuerProjektsteuerer und Baubetreuer
Projektsteuerer - Rechtsnatur des Projektsteuerungsvertrags

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.06.2009 - 23 U 140/08

1. Die rechtliche Einordnung des Projektsteuerungsvertrags als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertrags- oder Werkvertragscharakter entscheidet sich danach, worin der Schwerpunkt der Leistungspflichten des Projektsteuerers liegt (BGH, NJW 1999, 3118).

2. Durch Auslegung des Vertrags ist festzustellen, ob die erfolgsorientierten Leistungspflichten oder die reinen tätigkeitsbezogenen Aufgaben des Projektbetreuers den Vertrag prägen.

3. Wird dem Projektsteuerer die Ermittlung von Vorgaben für die Projektbeteiligten sowie deren Überwachung auf Einhaltung und gegebenenfalls ein steuerndes Eingreifen bei einem Bauprojekt übertragen, wird in aller Regel das werkvertragliche Element den Vertrag prägen. Denn Ziel ist ein erfolgreicher Projektabschluss und damit ein werkvertraglicher Leistungserfolg. Von daher wird der Projektsteuerungsvertrag nur im Ausnahmefall als Dienstvertrag anzusehen sein.

4. Wenn ein Projektsteuerer im Rahmen der Kontroll- und Steuerungstätigkeit auch die Überprüfung von Architektenplänen übernommen hat, dann haftet dieser, wenn bei sachgerechter Ausübung der Kontrolle ein auf dem Planungsfehler beruhender Schadenseintritt vermieden worden wäre.

5. Die Rechtsprechung des BGH zum Verhältnis zwischen dem planenden und dem bauaufsichtsführenden Architekten (BGH, BauR 2009, 515) kommt insoweit nicht zur Anwendung. Denn hier ist es gerade Aufgabe des Projektsteuerers, die Architektenpläne zu prüfen. Die übergeordnete Kontrollfunktion schließt ein Mitverschulden des Auftraggebers aus.

6. Bei einem vorzeitig gekündigten Projektsteuerungswerkvertrag wird die Vergütung für bereits erbrachte Leistungen nach § 631 BGB ermittelt. Die bis zur Kündigung nicht erbrachten aber fällig gewordenen Teilleistungen rechtfertigen eine anteilige Minderung des Honorars. Die Höhe der Minderung muss im Streitfall der Auftraggeber beweisen, wobei es dem Auftragnehmer im Rahmen einer sekundären Darlegungslast obliegt, die auf die nicht erbrachten Teilleistungen entfallenden Vergütungsanteile darzulegen.

7. Für die nicht erbrachten Leistungen ist auf § 649 Satz 2 BGB abzustellen, wenn der Projektsteuerer nach der Kündigung die Arbeiten eingestellt und abgerechnet hat. Unerheblich ist, ob in einem solchen Fall die unberechtigte außerordentliche Kündigung als freie Kündigung auszulegen ist.




IBRRS 2008, 3148; IMRRS 2008, 2640
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Beweislast der Mängelfreiheit vor Abnahme

BGH, Urteil vom 23.10.2008 - VII ZR 64/07

1. Der Auftragnehmer trägt vor Abnahme seiner Werkleistung die Beweislast für deren Mangelfreiheit. Die Beweislast kehrt sich nicht allein deshalb um, weil der Auftraggeber die Mängel der Werkleistung im Wege der Ersatzvornahme hat beseitigen lassen.*)

2. In einer fehlenden oder unzureichenden Dokumentation der durch Ersatzvornahme beseitigten angeblichen Mängel kann eine Beweisvereitelung liegen, wenn das Vorliegen von Mängeln erst im Laufe der Mängelbeseitigungsarbeiten überprüft werden kann und der Auftraggeber dem Auftragnehmer keine dahingehenden Feststellungen ermöglicht. Beruht die Beweisvereitelung auf einer Verletzung der Kooperationspflicht des Auftraggebers, kann hieraus eine Umkehr der Beweislast für das Vorliegen der Mängel zu seinen Lasten folgen.*)




IBRRS 2005, 4221
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 11.04.2005 - II ZR 299/03

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2005, 4091
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 15.02.2005 - X ZR 47/03

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2003, 0849
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kündigung aus wichtigem Grund

BGH, Urteil vom 12.02.2003 - X ZR 62/01

1. Ein Schreiben, in dem der Vertrag "mit sofortiger Wirkung" gekündigt wird, spricht dafür, dass unter Aufrechterhaltung des Vertrages für die Vergangenheit eine fristlose Kündigung, und damit eine endgültige sofortige Beendigung des Vertrages gewollt ist und kein Rücktritt vom Vertrag.

2. Eine Klausel in einem Vertrag, wonach beide Vertragspartner den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen können, kann nicht nur das freie Kündigungsrecht des Bestellers nach § 649 BGB, sondern auch ein gesetzliche Rücktrittsrecht ausschließen.

3. Ein wichtiger Grund zur Kündigung kann gegeben sein, wenn Vertragsverletzungen des Unternehmers von solchem Gewicht vorliegen, dass eine Fortsetzung des Vertrages für den Besteller unzumutbar ist. Dies kann der Fall sein, wenn feststeht, dass der Unternehmer eine Vertragsfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht eingehalten hat und wenn diese Vertragsverletzung von so erheblichem Gewicht ist, dass eine Fortsetzung des Vertrages mit dem Unternehmer nicht zumutbar ist.

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IBRRS 2002, 0958
BauvertragBauvertrag
Beweislast für Mängel und rechtzeitige Rüge

BGH, Urteil vom 25.06.2002 - X ZR 150/00

1. Zur Beweislast für Mängel bzw. die Mängelfreiheit einer Werkleistung bis zur Abnahme.

2. Zur Frage der rechtzeitigen Rüge gem. § 377 HGB bei Teillieferungen.

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IBRRS 2000, 2231
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 28.11.2000 - X ZR 194/97

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2000, 1469
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 01.02.2000 - X ZR 213/98

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 1998, 0653
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 17.12.1998 - I ZR 106/96

BGB § 242 BcZur Frage der Wirksamkeit der vom Franchisenehmer ausgesprochenen fristlosen Kündigung eines noch etwa zehn Wochen laufenden Franchise-Vertrages, in dem die Franchisegeberin sich hauptsächlich zur Organisation und Unterhaltung eines Transport- und Distributionssystems für im Kühlverkehr zu befördernde Lebensmittel verpflichtet hatte, während der Franchisenehmer im wesentlichen die Verpflichtung oblag, für ein bestimmtes Gebiet die Tätigkeiten einer Verteiler- und Umladestation wahrzunehmen.BGH, Urt. v. 17. Dezember 1998 - I ZR 106/96 - OLG München LG München I*)

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IBRRS 1998, 0630
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 15.12.1998 - X ZR 90/96

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2000, 0673
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 27.10.1998 - X ZR 116/97

Formularmäßige Pauschalierung ersparter Aufwendungen für den Fall der Kündigung eines Planungsauftrags; Abgrenzung nach Risikosphären

a) Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Planungsbüros enthaltene Klausel

"Wird aus einem Grund gekündigt, den der AG zu vertreten hat, erhält der Auftragnehmer für die ihm übertragenen Leistungen die vereinbarte Vergütung unter Abzug der ersparten Aufwendungen; diese werden auf 40 % der Vergütung für die noch nicht erbrachten Teilleistungen festgelegt."

ist auch im kaufmännischen Verkehr unwirksam.

b) Kündigt ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen, das Träger der Abfallbeseitigung im Bereich einer Gebietskörperschaft und dessen Mehrheitsgesellschafterin die Gebietskörperschaft ist, den mit einem Planer geschlossenen Vertrag über die Durchführung von Standortuntersuchungen für eine zukünftig einzurichtende Deponie auf Grund einer Entscheidung der Gebietskörperschaft, von der Einrichtung der Deponie abzusehen, behält der Planer seinen um Ersparnisse verminderten Vergütungsanspruch auch dann, wenn in dem Vertrag die (formularmäßige) Klausel enthalten ist, daß der Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung (nur) erhalte, wenn aus einem Grund gekündigt werde, den der Auftraggeber zu vertreten habe. Für die Auslegung des Begriffs des Vertretenmüssens kann in einem solchen Fall nicht auf die Regelung in § 276 BGB zurückgegriffen werden, vielmehr ist eine Abgrenzung nach Risikosphären vorzunehmen.




IBRRS 2000, 0574
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 05.06.1997 - VII ZR 124/96

Zustandekommen eines Architektenvertrages; Akquisitorische Tätigkeit eines Architekten; Vergütung isolierter Leistungen; Rechtsfolgen berechtigter Kündigung des Architektenvertrages; Unbrauchbarkeit der Leistung für den Auftraggeber

1. a) Wird ein Architekt auf Veranlassung des Bauherrn vor Abschluß eines in Aussicht genommenen Vertrages tätig, bedarf es der Prüfung, ob ihm ein Auftrag erteilt oder ob er ohne vertragliche Bindung akquisitorisch tätig ist. Ist ein Auftrag erteilt, ist zu klären, ob und in welcher Höhe eine Vergütung dafür geschuldet ist.

b) Die Umstände, nach denen Architektenleistungen nur gegen Vergütung zu erwarten sind, muß der Architekt darlegen und beweisen.

c) Wird die Bauvoranfrage als isolierte Leistung in Auftrag gegeben, ist sie nicht gemäß § 632 Abs. 2 BGB nach der HOAI zu vergüten."

2. a) Bei berechtigter Kündigung des Architektenvertrages aus wichtigem Grund durch den Auftraggeber hat der Architekt Anspruch auf Vergütung für erbrachte Leistungen, wenn diese mangelfrei erbracht sind. Der Architekt hat dies im Prozeß vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen.

b) Ist die Werkleistung mangelfrei erbracht, kann der Auftraggeber demgegenüber einwenden, daß die Leistung unabhängig von ihrer Mangelfreiheit für ihn nicht brauchbar oder ihre Verwertung nicht zumutbar ist. Er hat diesen Nachweis zu führen.




IBRRS 2000, 0502
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 10.10.1996 - VII ZR 250/94

Wirksamkeit der formularmäßigen Festlegung ersparter Aufwendungen im Falle vorzeitiger Kündigung eines Vertrages

Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Planungsunternehmens enthaltene Klausel

"In den übrigen Fällen (= also abgesehen von den Fällen, in denen ein wichtiger Grund vorliegt, den der Auftragnehmer zu vertreten hat) behält der Auftragnehmer den Anspruch auf das vertragliche Honorar, jedoch unter Abzug der ersparten Aufwendungen, die mit 40 % für die vom Auftragnehmer noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart werden."

ist entsprechend §§ 11 Nr. 5b und 10 Nr. 7 AGBG unwirksam.*)

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IBRRS 2000, 0487
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 23.05.1996 - VII ZR 140/95

a) Der Auftraggeber eines VOB/B-Vertrages ist berechtigt, den Vertrag wegen positiver Vertragsverletzung fristlos zu kündigen, wenn durch ein schuldhaftes Verhalten des Auftragnehmers der Vertragszweck so gefährdet ist, daß es dem vertragstreuen Auftraggeber nicht zumutbar ist, den Vertrag fortzusetzen.

b) Eine fristlose Kündigung ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Auftragnehmer trotz Abmahnungen des Auftraggebers mehrfach und nachhaltig gegen eine Vertragspflicht verstößt und wenn das Verhalten des Auftragnehmers ein hinreichender Anlaß für die Annahme ist, daß der Auftragnehmer sich auch in Zukunft nicht vertragstreu verhalten wird.

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IBRRS 2000, 0416
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 09.03.1995 - VII ZR 23/93

1. a Der Auftragnehmer, dem der Auftrag nach § 8 Nr. 3 VOB/B entzogen worden ist, kann nur den Anteil seiner vereinbarten Vergütung verlangen, der seinen bisher erbrachten Leistungen entspricht im Anschluß an Senatsurteile vom 25. Juni 1987 - VII ZR 251/86 = BauR 1987, 689 = ZfBR 1987, 238 und vom 6. Februar 1975 - VII ZR 244/73 = NJW 1975, 825.

b) Aus § 8 Nr. 3 VOB/B folgt, daß angelieferte, aber noch nicht eingebaute Bauteile von der VOB/B nicht als erbrachte Leistungen behandelt werden.

c) Der Auftraggeber, der dem Auftragnehmer den Auftrag nach § 8 Nr. 3 VOB/B entzogen hat, kann ausnahmsweise nach den Geboten von Treu und Glauben gehalten sein, bereits hergestellte Bauteile zu übernehmen und angemessen zu vergüten.

2. § 8 Nr. 6 VOB/B begründet keinen Vergütungsanspruch.

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IBRRS 2000, 0292
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 25.03.1993 - X ZR 17/92

Darlegungs- und Beweislast bei Werklohnanspruch für Teilwerk nach außerordentlicher Kündigung

a) Eine außerordentliche Kündigung eines Werkvertrages durch den Besteller berührt den Werklohnanspruch des Unternehmers für den bis zur Kündigung erbrachten Teil der Werkleistung grundsätzlich nicht.

b) Den Unternehmer trifft in einem solchen Fall die Beweislast dafür, daß das Teilwerk als solches frei von Mängeln ist. Daß es für den Besteller von Wert ist, muß er nicht beweisen.

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8 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 5 VOB/B Ausführungsfristen (Plücker)
E. § 5 Abs. 4 VOB/B
III. Kündigungsrecht
2. Kündigungsvoraussetzungen

§ 8 VOB/B Kündigung durch den Auftraggeber (Jahn)
B. Kündigungsvoraussetzungen
II. Kündigungsgrund
D. § 8 Abs. 2 VOB/B - Kündigung wegen Insolvenz
II. Kündigungsgrund, § 8 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B
E. § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B - Kündigung aus wichtigem Grund

§ 9 VOB/B Kündigung durch den Auftragnehmer (Jahn)
E. Rechtsfolgen der Kündigung, § 9 Abs. 3 VOB/B
I. Abrechnung der bisherigen Leistungen nach Vertragspreisen, § 9 Abs. 3 Satz 1 VOB/B

8 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 640 BGB Abnahme (Pause/ Vogel)
A. Gesetzliches Werkvertragsrecht
IV. Rechtswirkungen der Abnahme

§ 643 BGB Kündigung bei unterlassener Mitwirkung (Retzlaff)
A. Gesetzliches Bauvertragsrecht
III. Rechtsfolgen

§ 648 BGB Kündigungsrecht des Bestellers (Schmitz)
G. Allgemeine Wirkungen der Kündigung
I. Abrechnung nach Kündigung

§ 648a BGB Kündigung aus wichtigem Grund (Schmitz)
I. Allgemeine Wirkungen der Kündigung