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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: Verg 13/08
OLG München, Beschluss vom 21.08.2008 - Verg 13/08
VolltextIBRRS 2008, 2238; VPRRS 2008, 0199
OLG München, Beschluss vom 18.07.2008 - Verg 13/08
VolltextIBRRS 2013, 2605; VPRRS 2013, 0785
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.06.2008 - Verg 13/08
VolltextIBRRS 2008, 2921; VPRRS 2008, 0314
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.03.2008 - Verg 13/08
Volltext101 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
5 Beiträge gefunden |
IBR 2012, 658 | OLG Koblenz - Erfolgreicher Bieter wird in Vorabinformation nicht genannt: Zuschlag unwirksam! |
IBR 2009, 1035 | VK Nordbayern - Dokumentationsmangel: Nur bei Nachteil im Vergabeverfahren erheblich! |
IBR 2009, 480 | OLG Karlsruhe - Unanfechtbarkeit einer abgelehnten Beiladung - dennoch ausreichender Rechtsschutz? |
IBR 2009, 165 | VK Nordbayern - Eignung: Zu welchem Zeitpunkt muss Bieter leistungsfähig sein? |
IBR 2008, 592 | OLG München - Schweißnachweis muss konkret gefordert werden! |
64 Volltexturteile gefunden |
OLG Schleswig, Beschluss vom 28.03.2024 - 54 Verg 9/23
1. Ob der Rechtsweg zu der Vergabekammer eröffnet ist, ist von Amts wegen zu prüfen. Eine unterlassene Rüge einer nationalen Ausschreibung statt einer unionsweiten Ausschreibung führt insoweit nicht zur Präklusion.*)
2. Wird ein Auftrag national statt unionsweit ausgeschrieben, kann ein drohender Schaden eines Bieters wegen eines weiteren Vergabefehlers nicht aus dem Grund ausgeschlossen werden, dass er wegen der fehlerhaften Ausschreibung den Zuschlag ohnehin nicht erhalten könnte, wenn er die unionsweite Ausschreibung weder erreichen kann noch will.*)
3. Die Natur eines Vertrags, mit dem Leistungen beschafft werden sollen, die verschiedenen Vertragsarten zugehören, richtet sich nach der Hauptleistung. Diese ist wertend unter Berücksichtigung aller Umstände zu bestimmen.*)
4. Ein Auftrag zur Erstellung eines Systems aus Sensoren zur Parkraumüberwachung und zur Überwachung von Besucherströmen ist kein Bauauftrag.*)
VolltextOLG Schleswig, Beschluss vom 27.10.2022 - 54 Verg 7/22
1. Der Auftraggeber hat Aufklärung zu verlangen, wenn ein Preis ungewöhnlich niedrig erscheint. Aufklärung ist jedenfalls zu verlangen, wenn ein Preis um mindestens 20% unter dem nächsthöheren Angebot liegt, kann aber auch bei einer Abweichung von mindestens 10% verlangt werden.
2. Die Wertungsentscheidung muss vom Auftraggeber selbst getroffen werden. Dabei reicht es aus, wenn sich der Auftraggeber die Entscheidung eines Beraters zu eigen macht.
3. Die Wertungsentscheidung muss nicht zwingend von einem Organ des Auftraggebers getroffen werden. Notwendig ist nur, dass die entscheidende Person aus dem Bereich des Auftraggebers kommt, so dass die Entscheidung diesem zuzurechnen ist.
4. Das Vergabeverfahren ist zu dokumentieren. Sinn der Dokumentation ist es, die Entscheidungen des Auftraggebers transparent und überprüfbar zu machen. Zu diesem Zweck sind insbesondere die Gründe für den Zuschlag zu dokumentieren.
5. Ist in dem Wertungssystem durch die Preiswertung nur eine geringe Kompensation für qualitative Abwertungen zu erwarten, sind die maßgeblichen Erwägungen in allen Schritten so eingehend zu dokumentieren, so dass nachvollziehbar ist, welche konkreten qualitativen Eigenschaften der Angebote mit welchem Gewicht in die Benotung eingegangen sind.
6. Es ist für einen durchschnittlichen, mit Vergabeverfahren vertrauten Bieter erkennbar, dass keine Losaufteilung vorgenommen wurde und trotz hoher Inflation und drohender Lieferengpässen keine Preisgleitklausel vorgesehen ist.
VK Sachsen, Beschluss vom 30.10.2020 - 1/SVK/028-20
1. Legt ein Bieter auf Aufforderung des Auftraggebers innerhalb der Frist des § 16 EU Nr. 4 VOB/A 2019 ein Formblatt 223 vor, in dem er eigenhändig das Wort "Sonstige" gestrichen und durch die Angabe "NU" ersetzt hat, ist darin zum einen eine unzulässige und damit ausschlussrelevante Änderung an den Vergabeunterlagen gemäß § 16 EU Nr. 2 i.V.m. § 13 EU Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 VOB/A 2019 zu sehen. Zum anderen liegt darin eine inhaltlich unzureichende Vorlage von Unterlagen i.S.v. § 16 EU Nr. 4 VOB/A 2019, weil sowohl eine Aussage zu den "Sonstigen"-Kosten als auch die geforderte Aufgliederung der Einheitspreise zu den Teilkosten und Zeitansätzen der Nachunternehmerleistungen fehlt.*)
2. Hat ein Bieter in seinem Angebot abschließend erklärt, eine bestimmte Teilleistung selbst zu erbringen, kann er für diese Leistung nachträglich keinen Unterauftragnehmer mehr benennen, da dies eine unzulässige inhaltliche Änderung seines Angebots darstellen würde.*)
VK Hessen, Beschluss vom 21.01.2020 - 69d-VK-17/2019
1. Es besteht bei einem Wettbewerb mit nachfolgendem Verhandlungsverfahren für den Auslober die Verpflichtung, aus dem Kreis der Preisträger regelmäßig den Gewinner des Wettbewerbs zu beauftragen.
2. Das bedeutet aber nicht, dass der Gewinner zwingend zu beauftragen ist. Aus der Regelbeauftragung folgt allein, dass das Wettbewerbsergebnis sich im Verhandlungsverfahren niederschlagen muss.
3. Der gebotenen Privilegierung des ersten gegenüber weiteren Preisträgern wird hinreichend Rechnung getragen, wenn das Wettbewerbsergebnis mit 60% gewichtet und mit der Bestpunktzahl von fünf Punkten zu multiplizieren ist, so dass dem ersten Preisträger zwei Drittel der maximal erreichbaren Gesamtpunktzahl allein wegen seines Wettbewerbsergebnisses zugute kommt.
VK Sachsen, Beschluss vom 16.01.2020 - 1/SVK/040-19
1. Bei einem Abstand der Angebotssummen von mehr als 30% hat der Auftraggeber eine Angemessenheitsprüfung durchzuführen.*)
2. Die Entscheidung des Auftraggebers, ob ein Angebot auskömmlich ist, stellt eine von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfbare Prognoseentscheidung dar.*)
3. Die Frage der Angemessenheit der Frist nach § 16 EU Nr. 4 VOB/A 2019 ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Dabei ist auf die Bedeutung und den Umfang der geforderten vorbehaltenen Erklärungen oder Nachweise abzustellen, die der Auftraggeber erstmals nach Angebotsabgabe anfordert. Vor allem ist zu berücksichtigen, ob es sich um Erklärungen oder Nachweise handelt, die der mit der Nachweispflicht belastete Bieter von Dritten beschaffen muss.*)
4. Eine Obliegenheit der Bieter, Nachweise oder Erklärungen, deren Vorlage sich der Auftraggeber vorbehalten hat, schon vor Angebotsabgabe - gewissermaßen vorsorglich - einzuholen und bereitzuhalten, besteht nicht. Dies würde dem Sinn und Zweck des Vorbehalts der Anforderung widersprechen.*)
VolltextVK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.10.2019 - VK 1-17/19
1. Dienstleistungskonzessionen im Bereich des Bus- und Straßenbahnverkehrs unterliegen grundsätzlich weder der Konzessionsvergabeverordnung noch dem allgemeinen Vergaberecht. Es finden kraft ausdrücklicher Verweisung nur die Rechtswegvorschriften der §§ 155 bis 184 GWB und die §§ 134 und 135 GWB zur Vorabinformationspflicht Anwendung. Die Vergabe richtet sich im Übrigen nach Art. 5 Abs. 2 bis 6 Verordnung (EG) 1370/2007 und §§ 8a, 8b PBefG.*)
2. Der Auftraggeber verfügt bei der Vergabe dieser Dienstleistungskonzessionen über weitgehende Entscheidungs- und Beurteilungsspielräume, die von der Vergabekammer nur begrenzt überprüfbar sind. Die Entscheidungen des Auftraggebers müssen den Geboten der Fairness, Transparenz und Nichtdiskriminierung sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.*)
3. Der Auftraggeber ist bei ÖPNV-Vergaben berechtigt, im Vergleich zu den §§ 123, 124 GWB geregelten Ausschlussgründen höhere Anforderungen an die gewünschte Eignung des Auftragnehmers zu stellen.*)
4. Ein rechtmäßiger Angebotsausschluss auf der Basis eigener Ausschlussgründe erfordert neben der Verwirklichung der festgelegten Tatbestandsmerkmale stets auch die negative Prognoseentscheidung, dass das ausgeschlossene Unternehmen die ausgeschriebenen Leistungen nicht zur Zufriedenheit des Auftraggebers ausführen wird. Der Auftraggeber ist außerdem vor Angebotsausschluss verpflichtet, dem auszuschließenden Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.*)
VolltextVK Südbayern, Beschluss vom 27.06.2016 - Z3-3-3194-1-65-12/15
1. Eignungsnachweise i.S.d. § 16 Abs. 2 VOL/A 2009 sind nur solche Unterlagen, die zum Beleg der Eignung nach den Vorgaben der Bekanntmachung mit dem Angebot oder dem Teilnahmeantrag vorzulegen sind.*)
2. Aufklärungsmaßnahmen dürfen nicht dazu dienen, dem Bieter eine inhaltliche Änderung oder Ergänzung seines Angebots oder der Eignungsnachweise zu ermöglichen.*)
3. Kann die Vergabestelle aus den geforderten und vollständig vorgelegten Eignungsnachweisen weder auf die Eignung noch die Nichteignung eines Bieters oder Bewerbers schließen, kann sie auch sonstige - außerhalb der geforderten Erklärungen und Nachweisen zur Eignung stehende - Umstände, bei der materiellen Prüfung der Eignung eines Bieters oder Bewerbers heranziehen.*)
4. Dabei kann sie auch Gutachten über außerhalb der geforderten Erklärungen und Nachweisen zur Eignung stehende Umstände im Auftrag geben, wenn sie dies zur Beurteilung der Eignung für nötig erachtet.*)
5. Bei der materiellen Prüfung einer Bewerbung im Teilnahmewettbewerb dürfen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die vor Abgabe des Teilnahmeantrags vorgelegen haben.*)
OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.01.2016 - 11 Verg 8/15
1. Hinsichtlich einer beabsichtigten Kostenentscheidung bestehen keine richterlichen Hinweispflichten im Sinne von § 139 ZPO; eine Gehörsverletzung im Sinne des § 321a ZPO wegen Vorliegens einer Überraschungsentscheidung scheidet damit aus.*)
2. Die im Beschwerdeverfahren getroffene Kostengrundentscheidung steht einer etwaigen Berücksichtigung einer gesetzlichen Kostenbefreiung im Sinne von § 128 Abs. 1 S. 2 GWB i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nicht entgegen.*)
VolltextVK Südbayern, Beschluss vom 22.12.2015 - Z3-3-3194-1-48-09/15
1. Eine Nachforderungsmöglichkeit gemäß § 11 Abs. 3 VOF besteht grundsätzlich nur für nicht vorgelegte Erklärungen oder Nachweise, nicht jedoch im Falle inhaltlich ungenügender Erklärungen oder Nachweise.
2. Ein Angebot, das nicht die geforderten oder nachgeforderten Erklärungen und Nachweise enthält, ist nicht zuschlagsfähig im Sinne des § 11 Abs. 6 VOF, sondern entsprechend § 19 EG Abs. 3 a VOL/A 2009 zwingend auszuschließen.*)
3. Besteht ein Widerspruch in Bezug auf die geforderten Eignungsnachweise zwischen der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen, ist grundsätzlich der Inhalt der Bekanntmachung maßgeblich. Das Angebot eines Bieters, der in einem solchen Fall einen der geforderten Nachweise vorlegt, kann nicht ausgeschlossen werden. Anders ist dies allerdings, wenn er überhaupt keinen Nachweis vorlegt, obwohl jedenfalls Nachweise gefor-dert wurden.*)
4. Die Frage, ob die Bezuschlagung des Angebots eines Nichtanwalts gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt, ist als Vorfrage der Eignung dieses Bieters im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens zu prüfen. Der Rechtsschutz konkurrierender Bieter, die uneingeschränkt Rechtsdienstleistungen erbringen dürfen, beschränkt sich nicht darauf, in Falle einer Bezuschlagung des Angebots eines Nichtanwalts wettbewerbsrechtliche Abwehransprüche aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 UWG i. V. m. § 3 UWG vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.*)
5. Rechtlich komplexe Hilfsleistungen in Planfeststellungsverfahren können bei entsprechendem Umfang Rechtsanwälten vorbehalten sein.*)
OLG Celle, Beschluss vom 14.12.2015 - 13 Verg 9/15
1. Zur Auslegung von Angebotserklärungen, insbesondere betreffend den vorgesehenen Einsatz von Nachunternehmern.*)
2. Zur Rechtsfolge, wenn nach Angebotsabgabe angeforderte Erklärungen nicht fristgerecht vorgelegt werden.*)
Volltext13 Abschnitte im "Ziekow/Völlink, Vergaberecht" gefunden |
w) Eignungsnachweise (lit. w) (VOB/A § 12 Rn. 31-32)
5. Gegenstand der Aufklärung (VgV § 15 Rn. 21-22)
IX. Anforderungen an den Inhalt der Angebote (Abs. 6) (VOB/A § 13 EU Rn. 24)
II. Unverzügliche Unterrichtung (Abs. 1) (VOB/A § 19 EU Rn. 2-6)
3. Gegenstand der Aufklärung (VOB/A § 15 EU Rn. 5-12)
5 Abschnitte im "Althaus/Heindl, Der öffentliche Bauauftrag" gefunden |
II. Anschreiben und Bekanntmachung (§ 126 GWB Rn. 51)
1. Zulässige Aufklärungen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A) (§ 126 GWB Rn. 241-249)
c) Eignungsanforderungen (§ 126 GWB Rn. 110-117)
2. Bekanntmachung EU-weiter Vergabeverfahren (§ 126 GWB Rn. 76-103)
III. Zweite Stufe: Prüfung der Eignung (§ 16 Abs. 2 VOB/A) (§ 126 GWB Rn. 198-205)
10 Abschnitte im "Pünder/Schellenberg, Vergaberecht" gefunden |
3. Anfechtbarkeit der Beiladungsentscheidung (GWB § 162 Rn. 19)
1. Beiladung von Dritten (Unternehmen) im erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahren (GWB § 174 Rn. 3)
4. Rechtsmissbräuchliches Verhalten (GWB § 160 Rn. 90)
3. Verwirkung (GWB § 160 Rn. 89)
a) Unternehmen als Anspruchsinhaber (GWB § 97 Rn. 153-157)
b) Einzelne Ausprägungen (GWB § 97 Rn. 67-70)
4. Standort und Funktion der Eignungsfeststellung im Vergabeverfahren (GWB § 122 Rn. 7-11)